Verordnung zum Kulturgesetz (441.101)
    CH - SH

    Verordnung zum Kulturgesetz

    g des Kulturgesetzes, soweit rderung, Kulturvermittlung und chts anderes bestimmt, obliegt der zuständig für die Koordination wichtigen kulturpolitischen Fragen. Beiträge aus den Bereichen und Kulturpflege; Geltungsbereich Departement Fachstelle für Kulturfragen
    b) Aushandlung von Leistungsvereinbarungen und deren Control- ling; c) Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturver- anstaltenden; d) Beobachtung des Kulturbetriebs im Kanton und jährliche Be- richterstattung an das Erziehungsdepartement.
    3 Wo sie nicht selbst entscheidet, stellt sie der zuständigen Stelle Antrag.
    § 4
    1 Die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen sowie von Ateliersti- pendien gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d und e des Kulturgesetzes wird durch ein Kuratorium beschlossen und vorgenommen.
    2 Das Kuratorium besteht aus fünf bis sieben vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählten Mitgliedern. Es konstituiert sich selber. Die Fachstelle für Kulturfragen führt die Geschäftsstelle.
    3 Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom Er- ziehungsdepartement zu genehmigen ist.
    4 Das Kuratorium ist in seinen Entscheidungen una bhängig. III. Beiträge
    § 5
    1 Das Verfahren für Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Bei- trägen aus dem Lotteriegewinnfonds richtet sich nach Art. 11 des Kulturgesetzes und nach der Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfon ds (Lotteriegewinnfonds-Verord- nung).
    2 Für finanzielle Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln gilt, ausge- nommen die Zuständigkeit zu deren Bewilligung, Abs. 1 sinnge- mäss. IV. Leistungsvereinbarungen
    § 6
    1 Das Erziehungsdepartement schliesst befristete Leistungsverein- barungen ab mit: a) Kulturveranstaltenden und Trägern kultureller Institutionen, wel- chen grössere, wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden; Kuratorium Verfahren Zuständigkeit
    n werden. dürfen der Genehmigung durch hreiben Art, Umfang und Qua- tungen durch den Leistungserbringer tes über die Verwendung des
    1) und in die kantonale Ge- Inhalt Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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