Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (175.600)
Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (175.600)
Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden
Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) vom 29. April 2012 (Stand 23. Oktober 2017) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulge - meinden untereinander, die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke und die Voraussetzungen dafür.
Art. 2 Zusammenschlüsse und Aufnahmen
1 Bezirke können sich zusammenschliessen.
2 Schulgemeinden können sich zusammenschliessen.
3 Bezirke können Schulgemeinden aufnehmen. Hierfür ist zuerst Gebietsde - ckung herzustellen.
Art. 3 Grenzänderungen
1 Die Körperschaften regeln das Erforderliche für Grenzänderungen in einem Vertrag.
2 Grenzänderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Körperschaf - ten und der Genehmigung des Grossen Rats.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Grenzänderungen anordnen.
Art. 4 Aufhebung einer Schulgemeinde
1 Schulgemeinden, die während fünf Jahren keine eigene Schule mehr füh - ren, haben sich anderen Schulgemeinden im Kanton anzuschliessen. Die beteiligten Körperschaften regeln das Erforderliche in einem Vertrag.
2 Die Aufhebung der Schulgemeinde und die Aufnahme in anderen Schulge - meinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Körperschaften und der Genehmigung des Grossen Rates.
3 Lässt sich unter den Körperschaften keine einvernehmliche Lösung finden, kann der Grosse Rat das Erforderliche anordnen und notfalls die Integration in andere Schulgemeinden beschliessen.
II. Verfahren
Art. 5 Grundsatzabstimmung
1 Mit einer Grundsatzabstimmung in jeder der betroffenen Körperschaften werden die Exekutiven beauftragt, einen Zusammenschlussvertrag auszuar - beiten.
2 Die Grundsatzabstimmung muss zwingend in jeder der betroffenen Körper - schaften angenommen werden.
Art. 6 Zusammenschlussvertrag
1 Der Vertrag legt alles Erforderliche für den Zusammenschluss fest. Insbe - sondere regelt er a) für die Zeit bis zur Umsetzung und die Neuwahlen die vorbereitenden Organe und deren Kompetenzen, namentlich für die Budgetierung und für Ausgaben; b) Name, Organisation und Wappen der neuen Körperschaft; c) den Ablauf für den Zusammenschluss.
2 Der Vertrag kann vorsehen, dass in den neu zu wählenden Gremien für höchstens acht Jahre eine Sitzgarantie für die bisherigen Körperschaften gilt.
3 Der Vertrag ist der Standeskommission vor der Abstimmung zur Vorprü - fung zu unterbreiten.
4 Im Falle von Bezirkszusammenschlüssen ist vor der Abstimmung die Ge - nehmigung des Grossen Rates zum Vertrag einzuholen.
Art. 7 Abstimmung über Vertrag
1 Die betroffenen Körperschaften stimmen gleichzeitig und örtlich getrennt über den Zusammenschlussvertrag ab.
2 Jede Körperschaft wählt ihre Vertreter in die vorbereitenden Organe. Diese sind berechtigt, für die neue Körperschaft zu handeln, soweit dies für die Gründung erforderlich ist.
Art. 8 Zustandekommen eines Vertrags
1 Jede betroffene Körperschaft muss dem Zusammenschlussvertrag zustim - men.
2 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Zusammenschlüsse anord - nen, wenn mindestens zwei Drittel der betroffenen Körperschaften dem Zu - sammenschlussvertrag zugestimmt haben, bei Zusammenschlüssen von Bezirken unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
3 Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung des Grossen Rates, bei Zusammenschlüssen unter Bezirken der Genehmigung der Landsgemeinde.
Art. 9 Wirkung des Zusammenschlusses
1 Die zusammengeschlossene Körperschaft tritt in alle Rechte und Pflichten der vormaligen Körperschaften ein.
2 Erlasse der Körperschaften gelten fort. Widersprüche in den Regelungen sind bis zum Zusammenschluss zu beseitigen.
3 Die bisherigen Körperschaften gelten mit dem Vollzug des Zusammen - schlusses als aufgehoben.
Art. 10 Sicherungsmassnahmen
1 Freie Ausgaben und Veräusserungen mit einem Volumen von über 10 Steuerpunkten einer Körperschaft oder von über Fr. 300'000.-- sowie Ände - rungen in der Steuererhebung einer Körperschaft dürfen während eines lau - fenden Auftrags für die Ausarbeitung eines Zusammenschlussvertrags nur mit Bewilligung aller Exekutiven der am Zusammenschluss beteiligten Kör - perschaften getätigt werden. Nach erfolgtem Beschluss für den Zusammen - schluss ist die Zustimmung aller Körperschaften erforderlich.
2 Für wiederkehrende freie Ausgaben gilt Abs. 1, wenn die während vier Jahren auflaufende Summe die dort genannten Grenzwerte erreicht. *
3 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat die Ausgabe, Verpflichtung, Veräusserung oder Änderung in der Steuererhebung einer Körperschaft trotz fehlender Zustimmung aus den weiteren Körperschaften bewilligen.
4 Der Grosse Rat kann während eines laufenden Auftrags für die Ausarbei - tung eines Zusammenschlussvertrags unsachgemässe Ausgaben, Verpflich - tungen oder Veräusserungen und unbegründete Steuersenkungen oder - erhöhungen einer Körperschaft verbieten.
Art. 11 Kantonsbeiträge
1 Die Standeskommission kann zur vorübergehenden Abschwächung grosser Steuerfusssprünge maximal für drei Jahre gestaffelt sinkende Aus - gleichsbeiträge gewähren.
2 Die Förderung setzt voraus, dass die Körperschaft mit dem Zusammen - schluss leistungsfähiger wird und wirtschaftlicher als bisher arbeiten kann.
Art. 12 Aufnahmeverfahren
1 Für Aufnahmeverfahren gelten die Bestimmungen für Zusammenschlüsse sinngemäss.
2 Eine Aufnahme kann erst erfolgen, wenn allfällig erforderliche Gebietsän - derungen abgeschlossen sind.
III. Schlussbestimmungen
Art. 13 Ausführungsrecht
1 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 14 Änderung bestehenden Rechts
1 Art. 3 Abs. 2 bis 5 des Schulgesetzes vom 25. April 2004 werden aufgeho - ben.
Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
29.04.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
30.04.2017 23.10.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.2012 01.01.2013 Erstfassung - Art. 10 Abs. 2 30.04.2017 23.10.2017 geändert -