Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (956.800)
Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (956.800)
Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen Vom 5. Januar 1951 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) vom
21. Dezember 1948 folgende Verordnung:
Zuständigkeit
§1. Über den Antrag auf Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme
von Luftfahrzeugen entscheidet das Dreiergericht für Zivilsachen des Kantons Basel-Stadt. Verfahren
§2. Das Verfahren ist beschleunigt durchzuführen.
2 Der Entscheid wird in mündlicher Verhandlung getroffen.
3 Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozess- ordnung über das Verfahren vor dem Dreiergericht. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt nach der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat sofort in Wirksamkeit. Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 19. Februar 1951.