Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (835.200)
    CH - BS

    Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

    Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Gesetz Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 6. Dezember 1995 (Stand 30. Dezember 2012) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

    § 1 Zweck

    1 Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich staatlicher Aufwendungen zur Ver - meidung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Folgen.

    § 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

    1 Der Einsatz von Mitteln aus dem Fonds ergänzt die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gemäss Bundesrecht.

    § 3 Errichtung und Äufnung des Fonds

    1 Der Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird geäufnet durch:
    1 ) jährliche ordentliche und allfällige ausserordentliche Zuweisungen aus allgemeinen Staatsmitteln;
    2 )
    ... allfällige besondere Zuwendungen.
    2 Dem Fonds werden zulasten der allgemeinen Staatsmittel jährlich CHF 6'000'000 zugewiesen.
    3 )

    § 4 Verwendung des Fonds

    1 Die Mittel des Fonds werden im Sinne von § 1 verwendet, insbesondere für: Beiträge an Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung; Beiträge an Beschäftigungsmassnahmen; Hilfeleistungen an Arbeitslose in besonderer Bedarfslage; Unterstützung an arbeitslos gewordene Selbständigerwerbende sowie Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen.
    2 Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommissi - on.
    4 )

    § 5 Ausführungsverordnung

    1 - nung.
    5
    1 Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des revidierten Gesetzes auf 40
    2

    § 3 Abs. 1: Einleitungssatz in der Fassung des GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).

    2)

    § 3 Abs. 1 lit. b aufgehoben durch GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).

    3)

    § 3 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. II des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 30. 12. 2012; Geschäftsnr. Nr. 12.1031 .

    4)

    § 4 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).

    5)

    § 6 in der Fassung des GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).

    1
    Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Gesetz

    § 6a

    6 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2006
    1 Die Zuweisung von CHF 7'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2006.

    § 6b

    7 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2012
    1 Die Zuweisung von CHF 6'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2012.
    2 Die einmalige Entnahme von CHF 5'000'000 zur Zuweisung in den Standortförderungsfonds erfolgt im Jahr 2012.

    § 7 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Das Gesetz betreffend den Krisenfonds vom 8. November 1951 wird aufgehoben.

    § 8 Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
    8 )
    6)

    § 6a eingefügt durch Abschn. II des GRB vom 29. 6. 2006 (wirksam seit 1. 12. 2006; Ratschlag Nr. 05.1980.01 , Kommissionsbericht

    Nr. 05.1980.02 ).
    7)

    § 6b eingefügt durch Abschn. II des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 30. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.1031 ).

    8) Wirksam seit 21. 1. 1996.
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