Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern (527.4)
    CH - AR

    Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern

    11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
    527.4 Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 29. Januar/24. März 1980 1) Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. vereinbaren:
    Art. 1
    1 Die Grenzgewässer zwischen Appenzell Inner- und Ausserrhoden werden unter den Vertragskantonen zur fischereilichen Nutzung wie folgt aufgeteilt:
    1. Als rein innerrhodische Fischereigewässer gelten: a) Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach; b) Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel.
    2. Als rein ausserrhodische Fischereigewässer gelten: a) Rotbach, soweit er Kantonsgrenze bildet, bis Einmündung in die Sitter, samt Zwislenbach und Mendlibach; b) Fallbach, Blaubach und Gonzerenbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden, sowie Fallbach ab Ausserrhoder Kantonsgrenze beim Hof bis zur st.-gallischen Kantonsgrenze.
    2 In diesen Gewässern sind die Zuflüsse inbegriffen, soweit sie nicht aus- drücklich davon ausgenommen sind.

    Art. 2 Wo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab

    Stechlenegg), sind die Inner- und Ausserrhoder Fischereiberechtigten auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt. — — — — — — — — — — — —
    1) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am
    29. Januar 1980, die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 24. März
    1980 zugestimmt. Der Schweizerische Bundesrat hat die Vereinbarung am 4. Juni
    1980 genehmigt.
    527.4 Vereinbarung mit Appenzell I.Rh.
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    Art. 3 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und ersetzt diejenige

    vom 18./25. März 1922 und den Nachtrag dazu vom 28. März 1967 1) . Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer
    6-jährigen Pachtperiode gekündigt werden, erstmals auf 31. Dezember
    1986. — — — — — — — — — — — —
    1) bGS 527.4, aGS I/90, IV/474 und V/685
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