Verordnung über die öffentlichen Bäder (818.102)
    CH - SH

    Verordnung über die öffentlichen Bäder

    1
    2) , gegen Missstände zu treffen. Zweck
    1/2011 Geltungsbereich Begriffe
    2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 umfassen auch die dazugehörenden Einrichtungen wie Duschen, Toiletten und Betriebsräume.

    § 4 Bäder und Anlagen gemäss § 2 lit. a-c sind so anzulegen, dass die

    Gesundheit der Gäste und des Persona ls im Bezug auf die Qualität des Badewassers, der Raumluft und des Hygienezustandes der Einrichtungen nicht gefährdet wird.
    § 5
    1 Das Departement des Innern legt die technischen, hygienischen und betrieblichen Normen in einer Richtlinie fest. Sie stützt sich da- bei auf die aktuellen Ausgaben anerkannter Normen. Diese Nor- men können allenfalls ergänzt werden.
    2 Das Badewasser der Bäder sowie die Raumluft der Hallenbäder müssen die festgelegten Anforderungen erfüllen.
    3 Die baulichen Belange der Bäder und Anlagen gemäss § 2 lit. a-c haben dem Stand der Technik zu entsprechen
    3)
    .
    4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Umwelt- schutz, Gifte, Arbeitnehmerschut z, Unfallverhütung und Bau.
    § 6
    1 Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder und Anlagen ge- mäss § 2 ist das Interkantonale Labor
    6) zuständig. Diese Kontrolle umfasst chemische, physikalische und mikrobiologische Untersu- chungen des Badewassers, allenf alls der Raumluft, und der dazu- gehörigen Einrichtungen sowie die weiteren Belange, die sich aus der Gift-, der Gewässer- und der Umweltschutzgesetzgebung er- geben.
    2 Der Betreiber oder die Betreiberin der Bäder und Anlagen und die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen bei der Wahr nehmung ihrer Aufgaben unentgelt- lich behilflich zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    3 Das Interkantonale Labor
    6) kann Dritte zu Inspektionen und Pro- benahmen beiziehen.
    4 Das Ergebnis von Untersuchungen und Kontrollen ist der verant- wortlichen Person mit Kopie an die Trägerschaft schriftlich mitzutei- len.
    5 Das Interkantonale Labor
    6) kann Massnahmen, insbesondere die Behebung von Mängeln oder die Schliessung der Anlage, verfü- gen. Grundsatz Technische, hygienische und betriebliche Vorschriften und Richtlinien Kontrolle, Auskunftspflicht, Massnahmen
    3
    6) un- rsuchungen in geeigneter Form für das Interkantonale Labor
    6) vom
    4) ist analog anwendbar.
    6) kann innert 20
    1. Januar 2003 in Kraft.
    5) und in die kantonale Ge- Selbstkontrolle Meldepflicht Information der Öffentlichkeit Gebühren Rechtsmittel
    1/2011 Inkrafttreten
    1/2011
    4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
    1) SR 818.101.
    2) SHR 810.100.
    3) SIA Norm 385/1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten- Vereins.
    4) SHR 817.003.
    5) Amtsblatt 2002, S. 1827.
    6) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli
    2010 (Amtsblatt 2010, S. 726).
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