Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Konferenzen der Pädagogischen Hochschu... (413.308)
    CH - SH

    Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Konferenzen der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

    1
    1)
    2) ,
    5)
    5) Konferenzarten
    1/2014 Konferenz der Pädagogischen Hochschule
    2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
    2 Die Konferenz der Pädagogischen Hochschule behandelt The- men, welche die Schule als Ganzes betreffen; sie wird mindestens ein Mal im Jahr einberufen.
    3 Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beraten von Grundsatzfragen, Beschliessen von Stellungnah- men und Anträgen zuhanden der Schulleitung und der Erzie- hungsbehörden, b) Einsetzen von Kommissionen und Arbeitsgruppen, c) Beschliessen einer Stellungnahme zu Handen der Wahlbehör- de bei der Wahl von Mitgliedern der Schulleitung, d) Vorschlagen des Vertreters bzw. der Vertreterin der Pädagogi- schen Hochschule im Erziehungsrat an den Kantonsrat, e) Wählen der Konferenzaktuare oder der Konferenzaktuarinnen für die Konferenz der Pädagogischen Hochschule und für die Konferenz der Dozierenden.
    4 Bei Traktanden über Dozierende oder Studierende hat die Dele- gation der Studierenden in den Ausstand zu treten.
    5 Der Rektor bzw. die Rektorin führt den Vorsitz und vertritt die Konferenz gegen aussen.
    § 3
    1 Die Konferenz der Dozierenden besteht aus: a) den konferenzpflichtigen und konferenzberechtigten Dozieren- den der Pädagogischen Hochschule gemäss § 5, b) der Schulleitung, c) einer Person als Vertretung der Praxislehrpersonen, d) einer Delegation der Studierenden, die in der Regel drei Perso- nen umfasst.
    5)
    2 Die Konferenz der Dozierenden behandelt Fragen aus dem Be- reich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen; sie wird mindestens drei Mal im Jahr einberufen.
    3 Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beraten von Grundsatzfragen, Beschliessen von Stellungnah- men und Anträgen im Bereich Ausbildung zuhanden der Schul- leitung und der Erziehungsbehörden, b) Vernehmlassungsrecht zu pädagogischen Grundsatzfragen und ausbildungsspezifischen Themen wie Evaluation, Qualitätssi- cherung und Modulentwicklung, welche im Kompetenzbereich der Schule liegen, c) Vorschlagen des Vertreters bzw. der Vertreterin der Dozieren- den in der Aufsichtskommission an den Regierungsrat, Konferenz der Dozierenden
    3 Teilkonferenzen Konferenzrecht und -pflicht, Stimm- und Wahlrecht
    5) Einberufung
    1/2014
    4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
    2 Der Rektor bzw. die Rektorin lädt die Konferenzteilnehmer und - teilnehmerinnen rechtzeitig ein und legt eine Traktandenliste sowie weitere notwendige Unterlagen vor.
    3 Konferenzteilnehmer und -teilnehmerinnen können Traktanden beantragen. Diese sind drei Wochen vor der Konferenz dem Rektor bzw. der Rektorin schriftlich einzureichen. Bei kurzfristig anberaum- ten Konferenzen kann der Rektor bzw. die Rektorin diese Frist an- gemessen verkürzen.
    4 Beschlüsse können in der Regel nur zu traktandierten Geschäften gefasst werden.
    § 7
    1 Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
    2 Der Konferenzaktuar bzw. die K onferenzaktuarin führt das Proto- koll. Dieses enthält mindestens die Entscheide unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses, die wichtigsten Argumente sowie An- träge an die Schulleitung und die wichtigsten Mitteilungen.
    3 Die Protokolle der Konferenz der Pädagogischen Hochschule oder der Dozierenden werden auf der internen elektronischen Platt- form den Konferenzteilnehmenden zugänglich gemacht oder kön- nen im Sekretariat eingesehen werden.
    5)
    4 Das Protokoll, ausgenommen bei Prüfungs- und Teilkonferenzen, muss jeweils an der nächsten Sitzung genehmigt werden.
    § 8
    1
    ...
    6)
    2 Die Konferenz fällt ihre Entscheide in der Regel in offener Ab- stimmung mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberech- tigten. Eine geheime Abstimmung kann im Einzelfall oder auf An- trag von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten be- schlossen werden. An Prüfungskonferenzen sind geheime Ab- stimmungen ausgeschlossen.
    3 Der Rektor bzw. die Rektorin ist stimmberechtigt und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
    § 9
    1 Bei allen Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
    2 Kommt auf diese Weise eine Wahl nicht zustande, so entscheidet im zweiten Wahlgang das einfache Mehr.
    3 Geheime Wahl erfolgt, wenn sie von einem Fünftel der anwesen- den Stimmberechtigten beschlossen wird. Protokolle Abstimmungs- verfahren
    5) Wahlen
    5
    4) und in die kantonale Ge- In-Kraft-Treten
    1/2014
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