Zuteilung des Ertrages der Bettagskollekte (111.423.2)
    CH - SO

    Zuteilung des Ertrages der Bettagskollekte

    1 Zuteilung des Ertrages der Bettagskollekte RRB vom 3. November 1978

    1. Für die Zuteilung des Ertrages der Bettagskollekte wird die mit Regie-

    rungsratsbeschluss vom 20. Mai 1939
    1 ) vorgenommene Abgrenzung fallen gelassen.

    2. Es sollen Institutionen auf Gesuch hin am Ertrag der Bettagskollekte

    beteiligt werden, wenn sie trotz öffentlicher Unterstützung auf weitere Hilfe angewiesen sind, um ihren Betrieb zweckmässig zu gestalten und in Härtefällen zu Gunsten von Insassen beziehungsweise betrauten Personen Massnahmen treffen zu können. ________________
    1 ) GS 74, 534.
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