Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (831.301)
    CH - SH

    Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

    1) ,
    49 des Gesetzes über die öffentliche --
    18)
    20) -- pro Tag bei Personen ohne Pflegebedarf im Sinne -- pro Tag bei Personen mit einem Pflegebedarf bis pro Tag bei Personen mit einem Pflegebedarf von
    19) Begrenzung der Heim - und Spitaltaxen 15)
    kann das kantonale Sozialamt auf begründetes Gesuch des betroffe- nen H eims höhere anrechenbare Taxen bis maximal Fr. 137. Tag festlegen. 18)

    § 2 16)

    1 Beim Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden für persönliche Auslagen Fr. 518. - pro Monat angerechnet. 18)
    2 Bei Personen in Pflegeheimen mit einem Pflegebedarf von mehr als 80 Minuten pro Tag (Pflegestufen e – l gemäss Art. 7a Abs. 2 KLV) bleiben die anrechenbaren persönlichen Auslagen in Abwei- chung von Abs. 1 auf Fr. 405. -- pro Monat begrenzt.
    20) II. Krankheits- und Behinderungskosten
    § 3
    1 Ausgewiesene Krankheits -, Behinderungs - und Hilfsmittelkosten werden nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vor übergehenden Heimau- fenthaltes.
    2 Die AHV -Ausgleichskasse ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen.
    3 Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittl ung der zu ver- gütenden Kosten nach Absatz 1 zu erfolgen.
    § 4
    1 Anspruch auf Vergütung der Krankheits - und Behinderungskosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten auf- kommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall - oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergü- tung einer anderen Versicherung.
    2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Absatz
    4 des Bundesgesetzes 2) oder Artikel 19b der Verordnung 3) , so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den § 14
    16 abgezogen. Der Ansatz nach Artikel 14 Absatz 3 des Bundesge- setzes darf jedoch nicht unterschritten werden.
    3 Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenent- schädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgew nen Kosten abgezogen. Persönliche Auslagen Ze itlich massgebende Kosten Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
    - und Behinderungskosten sowie -, Behinderungs - und Hilfs-
    4) an Kosten für Leistungen, welche die obli-
    5) gewählt, so wird -- Franken pro Jahr ver- -, Militär - und Invalidenversiche- -Tarif für zahntechnische Arbeiten Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten Im Ausland entstandene Krankheits - und Hilfsmittelkosten Kosten - beteili gung Versicherung mit wählbaren Franchisen Zahn - behandlungs - kosten
    3 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussicht- lich höher als 3'000. -- Franken, so ist der AHV -Ausgleichs -kasse vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Sind raussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann eine Kostenüber- nahme verweigert werden.
    4
    ...
    10)
    5 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV -Tarif einzureichen.
    § 10
    8) Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwen- dige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es werden die tatsächlichen Mehrkos- ten bis maximal 2’100 Franken vergütet.

    § 11 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kos-

    tenbeteiligung nach § 7 ein angemessener Betrag für den Lebens- unterhalt abgezogen.
    § 12
    1 Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde.
    2 Die Begrenzung der Heim - und Spitaltaxen nach § 1 gilt sinnge- mäss auch für Erholungskuren.

    § 13 Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines

    angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt berücksichtigt, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.
    § 14
    1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.
    2 Bei eine m nach den Einkommens - oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet. Diätkosten Kosten bei vorüber - gehendem Aufenthalt in einem Spital Kosten von Erholungskuren Kosten bei vorüber - gehendem Aufenthalt in einem Heilbad Ko sten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
    enfalls vergütet. -- pro Kalenderjahr vergü-
    13) -Organisation eingesetzt wird. -- - und branchenüblichen
    14) rtikel 51 KVV erbracht werden -Organisa- ird die zuständige Stelle nicht beigezogen o- stens im Umfang des Erwerbsausfalls ver- Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal Kosten für Pflege und Betreuung durch Familien- angehörige
    § 17
    1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tages- heimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen wer- den vergütet, wenn: a) sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält und b) die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird.
    2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens 45. -- Franken pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.
    3 Bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes werden keine Kosten vergütet:
    § 18
    1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
    2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizi nischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahr- ten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Trans- portmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
    3 Tagesstrukturen nach § 17 sind den medizinischen Behandlung- sorten im Sinne von Absatz 2 gleichgestellt.
    § 19
    1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 lit. f des Bundesgesetzes Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten für: a) kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen; b) automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine Ver- sicher te oder ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist; c) Nachtstühle.
    2 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 lit. f des Bundesgesetzes Anspruch auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte: Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen T ransportkosten Hilfsmittel und Hilfsgeräte; Anspruch
    e Abgabe von Hilfsmitteln - und - oder Mietkosten werden vergütet, sofern die -, Anpassungs -, Erneuerungs - und -Ausgleichskasse prüft die Gemeinde- Hilfsmittel und Hilfsgeräte; Abklärung Auszahlu ng Aufgaben der Gemeinde - zweigstellen
    2 Die Ge meindezweigstelle meldet der AHV -Ausgleichskasse von sich aus a) jede Veränderung in den persönlichen Verhältnissen; b) jede Adressänderung; c) jede wesentliche Veränderung in Einkommen und Vermögen der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familienmitglieder.
    § 23
    1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement des Innern.
    2 Dem Departement des Innern obliegt insbesondere: a) die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht betref- fend die Durchführung dieses Gesetzes; b) die Vereinbarung mit der AHV -Ausgleichskasse über die De- ckung der Verwaltungskosten; IV. Schlussbestimmungen

    § 24 Die Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 8.

    Dezember 1998 wird aufgehoben.
    § 25
    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 6) auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
    2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 7) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Aufsicht Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
    831.301. am (Amtsblatt 2008, S. 1787); genehmigt vom Eidgenös- ; genehmigt vom Eidgenös-
    2011 (Amtsblatt 2010, S. 1527); genehmigt vom Eidgenös- vom 15. Novembe r 2011, in Kraft getreten am
    2012 (Amtsblatt 2011, S. 1561); genehmigt vom Eidgenös- vom 15. November 2011, in Kraft getreten am ; genehmigt vom Eidgenös- November 2011. Dezember 2012. November 2014. s RRB vom 27. November 2018, in Kraft getreten am ; genehmigt vom Eidgenös- des Innern am 19. Dezember 2018. - Departement des Innern am 26. Februar 2020. -
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