Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendför... (860.221)
    CH - BE

    Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung

    1 860.221 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) vom 24.11.2021 (Stand 01.01.2022) Die Gesundheit-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 62 Ab satz 4, Artikel 91 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Ju gendförderung (FKJV) 1 ) , beschliesst:
    1 Gegenstand

    Art. 1

    1 Diese Verordnung regelt a Betreuungsgutscheine im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreu ung, b die offene Kinder- und Jugendarbeit, c pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
    2 Betreuungsgutscheine

    Art. 2

    Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungspensums
    1 Das Beschäftigungspensum wird anhand der Angaben der Erziehungsbe rechtigten bestimmt.
    2 Massgebend ist das Beschäftigungspensum in der Periode, für die ein Betreuungsgutschein beantragt wird.
    3 Bei einem unregelmässigen Beschäftigungspensum wird auf den Durch schnitt der letzten sechs Monate abgestellt.

    Art. 3

    Erwerbstätigkeit
    1 Als Erwerbstätige gelten Personen, die als Angestellte oder als Selbstständi ge einer bezahlten Arbeit nachgehen.
    1) BSG 860.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
    21-125
    860.221 2
    2 Als erwerbstätig gelten auch a Frauen während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie bis zu drei Monaten nach dessen Ablauf, sofern für die gesamte Dauer ein Arbeits verhältnis besteht, b Erziehungsberechtigte während eines unbezahlten Urlaubs bis zu drei Monaten.

    Art. 4

    Arbeitssuchende
    1 Das Beschäftigungspensum von arbeitssuchenden Erziehungsberechtigten entspricht dem anvisierten Beschäftigungsgrad.
    2 Arbeitssuchende Erziehungsberechtigte haben den Nachweis über die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle zu erbringen.
    3 Schwangere Arbeitssuchende sind während der letzten zwei Monate vor dem Geburtstermin und Frauen nach der Niederkunft während 14 Wochen von der Pflicht zur Stellensuche befreit.

    Art. 5

    Bestimmung der Vermittlungsfähigkeit
    1 Die Vermittlungsfähigkeit wird analog der bundesrechtlichen Vorschriften über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung beurteilt.
    2 Die Wohnsitzgemeinde stellt bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit auf die Einschätzung der regionalen Arbeitsvermittlung, der kommunalen Sozial dienste, der Fachstelle Arbeitsintegration oder einer gestützt auf Artikel 10 Ab satz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) 1 ) beauftragten Trägerschaft ab, wenn die Personen von einem dieser Dienste betreut werden und eine entsprechende Bestätigung einreichen.

    Art. 6

    Einschränkung der Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
    1 Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familiener gänzenden Betreuungsbedarfs müssen von einer in der Schweiz zugelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz zugelassenen Arzt bestätigt sein.
    2 Die Bestätigung gilt längstens für eine Gutscheinperiode.
    3 Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der Bestätigung.
    1) BSG 861.1
    3 860.221

    Art. 7

    Fachstellen betreffend soziale oder sprachliche Indikation
    1 Als Fachstellen für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation nach Artikel 45 Absatz 1 FKJV gelten a die Mütter- und Väterberatung Kanton Bern, b die Sozialdienste, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuch stellung von diesen betreut werden, c Trägerschaften, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 SAFG beauftragt sind, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden, d die Fachstellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d, sofern die Er ziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung dort in Beratung sind.
    2 Die Gemeinden können weitere geeignete Fachstellen bezeichnen.
    3 Die Fachstellen nach Absatz 1 und 2 erheben von den Erziehungsberechtig ten keine Kosten für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation.

    Art. 8

    Beurteilung einer sozialen oder sprachlichen Indikation sowie Empfehlung
    1 Die Fachstellen nach Artikel 7 beurteilen den Indikationsgrund für jede Gut scheinperiode.
    2 Sie nennen die indizierten Förderbereiche sowie die Förderdauer und geben eine Empfehlung für das notwendige Betreuungspensum ab.
    3 Die Wohnsitzgemeinde bezieht bei der Beurteilung des Gesuchs die Beurtei lung und Empfehlung der Fachstelle angemessen mit ein.

    Art. 9

    Fachstellen betreffend Pauschale für ausserordentlichen Betreu ungs- oder Förderaufwand
    1 Qualifizierte Fachstellen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und b FKJV sind a der Früherziehungsdienst des Kantons Bern, b die kantonalen Erziehungsberatungsstellen, c die heilpädagogische Früherziehung für blinde und sehbehinderte Kinder der Blindenschule Zollikofen, d die Dienste des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache HSM, e im Falle einer chronischen physischen Erkrankung Ärztinnen und Ärzte, die das Kind bezüglich der relevanten Krankheit behandeln.
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    2 Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1 Buchstabe e müssen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen sein.
    3 Fachstellen nach Absatz 1 Buchstabe a bis d erheben von den Erziehungsbe rechtigten für die Beurteilung und Empfehlung keine Kosten.

    Art. 10

    Verfügung
    1 Verfügungen betreffend Betreuungsgutscheine bezeichnen insbesondere a den Bedarfsgrund, b die Vergünstigung pro Betreuungseinheit, c das vergünstigte Betreuungspensum, d das anspruchsberechtigte Betreuungspensum, e die Betreuungskosten des vergünstigten Betreuungspensums, f den oder die Leistungserbringer, g die Gültigkeitsdauer des Betreuungsgutscheins, h eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderauf wand.
    3 Offene Kinder- und Jugendarbeit

    Art. 11

    1 Die Gesamtsumme der Zusatzbeträge nach Artikel 91 FKJV beträgt 7,3 Millio nen.
    4 Transportkosten bei pädagogisch-therapeutischen Massnahmen

    Art. 12

    1 Die von Privatpersonen durchgeführten Transporte für gemäss FKJV bewillig te pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden mit einem Kilometertarif von 70 Rappen entschädigt.
    2 Wird der Transport für eine gemäss FKJV bewilligte pädagogisch-therapeuti sche Massnahme von einem privaten Transportunternehmen durchgeführt, so wird nur die kostengünstigste Variante bewilligt, die den Bedürfnissen des Kin des gerecht wird.
    3 Auf Aufforderung hin haben die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mehre re Offerten einzureichen.
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    5 Schlussbestimmungen

    Art. 13

    Aufhebung von Erlassen
    1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Direktionsverordnung vom 15. Oktober 2013 über die Entschädigung der Transporte von Kindern und Jugendlichen im Bereich Sonderpädagogik (ETS DV) 1 ) , b Direktionsverordnung vom 13. Februar 2019 über das Betreuungsgut scheinsystem (BGSDV) 2 ) .

    Art. 14

    Inkrafttreten
    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Bern, 24. November 2021 Der Gesundheits-, Sozial- und Integrations direktor: Schnegg
    1) BSG 432.281.3
    2) BSG 860.113.1
    860.221 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
    24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-125
    7 860.221 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-125
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