Verordnung zum Katastrophengesetz (122.152)
    CH - SO

    Verordnung zum Katastrophengesetz

    Verordnung zum Katastrophengesetz Vom 13. Dezember 1983 (Stand 1. September 1993) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 20 des Gesetzes über Massnahmen für den Fall von Katastro - phen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz vom 5. März
    1972
    1 ) ) beschliesst:

    1. Kanton

    1.1. Aufgaben und Mittel

    § 1 Ziviler Führungsstab Kanton

    1 Der Zivile Führungsstab Kanton (KFS) hat im Rahmen von § 12 des Geset - zes insbesondere folgende vorbereitende Aufgaben: a) die Bearbeitung der Rechtsgrundlagen für das Funktionieren der Re - gierungstätigkeit in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Er - eignissen; b) die Bezeichnung der lebenswichtigen Dienste und des dafür benö - tigten Personals sowie die Gewährleistung der Funktion dieser Dienste; c) die Sicherstellung der Verbindungen, insbesondere innerhalb der Amtsstellen, zwischen ihnen, den Gemeinden und der Bevölkerung sowie mit der Armee; d) die Anordnung von Massnahmen, welche die Moral der Bevölkerung in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen stärken.

    § 2 Katastrophenfall

    1 Im Katastrophenfall können dem Zivilen Führungsstab Kanton insbeson - dere folgende Mittel zugewiesen werden:
    2 ) a) Primär

    1. Polizei;

    2. Feuerwehren;

    3. Werkhöfe;

    4. Spitäler.

    b) Subsidiär

    1. Zivilschutz

    1) BGS 122.151 .
    2) Die Aufzählungen wurden gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst. GS 89, 402
    1

    2. weitere zivile Mittel und Hilfsorganisationen;

    3. Armee.

    § 3 Kriegerische Ereignisse

    1 Im Falle kriegerischer Ereignisse können dem Zivilen Führungsstab Kan - ton insbesondere folgende Mittel zugewiesen werden : a) Primär

    1. Zivilschutz;

    2. Polizei;

    3. Werkhöfe;

    4. Spitäler;

    5. weitere zivile Mittel und Hilfsorganisationen.

    b) Subsidiär

    1. Wirtschaftliche Landesversorgung ;

    2. Armee.

    § 4 Sachliche Mittel

    1 Die Befugnis, alle benötigten sachlichen Mittel zu requirieren, steht dem Regierungsrat und den Stäben zu.
    2 Der Zivilschutz stellt den Mitgliedern des Zivilen Führungsstabes Kanton die persönlichen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.
    3 Die von der Einsatzleitung bestimmten zivilen Helfer haben Erkennungs - zeichen zu tragen.

    1.2. Organisation

    § 5 Unterstellung

    1 Der Zivile Führungsstab Kanton und der Beauftragte unterstehen dem Regierungsrat.
    2 Zuständiges Departement ist das Polizei-Departement
    1 )
    .

    § 6 Aufgebot

    1 Der Zivile Führungsstab Kanton wird nach Feststellung des Katastrophen - falles vom Beauftragten aufgeboten.
    2 Der Zivile Führungsstab Region und der Zivile Führungsstab Gemeinde werden vom Vorsitzenden aufgeboten.
    3 Die Einsatzformationen und die zivilen Hilfsorganisationen bieten ihre Angehörigen auf Anordnung der vorgesetzten Behörde auf.

    § 7 Einrückungsorte

    1 Die Einsatzformationen bezeichnen die Einrückungsorte selbst.

    § 8 * Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes

    1) Gemäss RRB Nr. 2195 vom 13.11.2001 sind der Kantonale Führungsstab KFS und die Zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge ab 01.07.2002 dem Volkswirtschafts - departement unterstellt.
    2
    1 Der Regierungsrat bestimmt die für die ständige Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes verantwortliche Stelle.

    2. Regionen

    § 9 Ziviler Führungsstab Region

    1 Der Regierungsrat wählt bei Bedarf einen Zivilen Führungsstab Region (RFS).

    3. Gemeinden

    § 10 Organisation

    1 Die Gemeinden haben eine eigene Organisation für den Fall einer Kata - strophe oder kriegerischer Ereignisse zu schaffen.
    2 Gemeinden mit einem gemeinsamen Führungsstab haben für ihr Gemein - degebiet je einen Verantwortlichen für die Aufgaben der Katastrophen- und Kriegsvorsorge zu bezeichnen.
    3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons über den Zivilschutz, die Wirtschaftliche Landesversorgung und den Kultur - güterschutz.

    § 11 Ziviler Führungsstab Gemeinde

    1 Der Gemeinderat oder die in der Gemeindeordnung vorgesehene Behör - de bezeichnet einen Zivilen Führungsstab Gemeinde (GFS), dem in der Re - gel folgende Mitglieder angehören: a) der Gemeindeammann oder ein Mitglied des Gemeinderates, als Vorsitzender; b) der Gemeindeschreiber, als Protokollführer; c) ein Polizeibeamter; d) der Feuerwehrkommandant; e) der Ortschef.
    2 Der Zivile Führungsstab Gemeinde kann durch andere geeignete Perso - nen ergänzt werden, insbesondere durch die Sachbearbeiter der techni - schen Dienste und des Gesundheitswesens und den Verantwortlichen für die Wirtschaftliche Landesversorgung.

    § 12 Aufgaben

    1 Der Zivile Führungsstab Gemeinde hat im Bereich der zivilen Katastro - phen- und Kriegsvorsorge dem Gemeinderat alle geeigneten Vorberei - tungs- und Durchführungsmassnahmen zu beantragen.
    2 Im Falle einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse koordiniert der Zivile Führungsstab Gemeinde Sofortmassnahmen, solange diese Aufgabe nicht vom Beauftragten wahrgenommen wird. Der Zivile Führungsstab Ge - meinde nimmt unverzüglich mit dem kantonalen Beauftragten Verbin - dung auf, solange der Zivile Führungsstab Kanton nicht in Funktion getre - ten ist.
    3

    § 13 Gemeindereglemente

    1 Reglemente der Gemeinden im Bereich der zivilen Katastrophen- und Kriegsvorsorge unterliegen der Genehmigung durch das Polizei-Departe - ment
    1 )
    .

    § 14 Richtlinien

    1 Über Organisation, Ausbildung und Aufgaben im einzelnen erlässt der Zi - vile Führungsstab Kanton Richtlinien, die durch den Regierungsrat zu ge - nehmigen sind.

    4. Besondere Befugnisse

    § 15 Wirtschaftliche Landesversorgung

    1 Die Zentralstelle für Wirtschaftliche Landesversorgung hat alle lebensnot - wendigen Güter für die Versorgung der Zivilbevölkerung im Katastrophen - gebiet zu beschaffen und deren Verteilung anzuordnen.

    § 16 Koordinierter Sanitätsdienst

    1 Der Zivile Führungsstab Kanton hat den Einsatz aller personellen und ma - teriellen sanitätsdienstlichen Mittel des Kantons im Hinblick auf die Be - handlung und Pflege der Patienten im Katastrophenfall und im Falle krie - gerischer Ereignisse zu koordinieren.
    2 Als Patienten im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche verwundeten und kranken Militär- und Zivilpersonen.

    § 17 Spitäler, Heime

    1 Der Zivile Führungsstab Kanton kann im Fall einer Katastrophe oder krie - gerischer Ereignisse über sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtli - chen Spitäler und Heime verfügen.
    2 Er kann zivile Patienten auch sanitätsdienstlichen Einrichtungen ausser - halb des Kantons oder solchen des Militärs im Sinne des koordinierten Sa - nitätsdienstes zuweisen.

    § 18 Ausbildung

    1 Die Ausbildung sämtlicher Personen, die im Katastrophenwesen nach dem Gesetz oder dieser Verordnung Funktionen erfüllen, erfolgt durch Kurse und Übungen.
    2 Über die Abordnung zur Teilnahme an Kursen und Übungen entscheidet auf Kantons- und Regionsebene der Regierungsrat auf Antrag des Beauf - tragten.
    3 Die Gemeinden sind für die Ausbildung ihrer Organe selbst verantwort - lich.
    1) Gemäss RRB Nr. 2195 vom 13.11.2001 sind der Kantonale Führungsstab KFS und die Zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge ab 01.07.2002 dem Volkswirtschafts - departement unterstellt.
    4

    5. Kosten

    § 19 Entschädigung

    a) Personell
    1 Im Rahmen der in § 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verordnung über die Entschädigung bei Einsätzen regelt der Regierungsrat auch die Entschädigung bei vorbereitenden Massnahmen, insbesondere der Ausbil - dung.

    § 20 b) Materiell

    1 Die Entschädigungsansätze für die Benützung von Räumlichkeiten und Material richten sich nach den Bundesvorschriften betreffend militärische Einrichtungen
    1 ) ; abweichende ortsübliche Ansätze bleiben vorbehalten.

    § 21 Ausbildungskosten

    1 Die Ausbildungskosten übernehmen der Kanton bei Personen, die auf Kantons- oder Regionsebene Funktionen erfüllen, die Gemeinden bei den auf ihrer Ebene tätigen Personen.

    § 22 Versicherungen

    1 Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Versicherungen ab.
    2 Einzelheiten regelt der Regierungsrat durch besondere Verordnung (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes).

    6. Schlussbestimmungen

    § 23 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung des Katastrophen - gesetzes vom 26. Juni 1983 am 1. Januar 1984 in Kraft.
    2 Sie ist im Amtsblatt zu publizieren. Publiziert im Amtsblatt vom 22. Dezember 1983.
    1) SR 510.3 .
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    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

    09.03.1993 01.09.1993 § 8 totalrevidiert -

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    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

    § 8 09.03.1993 01.09.1993 totalrevidiert -

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