Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglin... (812.12)
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    Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen

    Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen vom 29. April 1962 (Stand 29. April 1962) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 30 Ziff. 2 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908
    1 ) , beschliesst:
    Art. 1
    1 Der Kanton Appenzell A.Rh. gewährt zusammen mit Kanton und Stadt St. Gallen, den Kantonen Appenzell I.Rh. und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein der Stiftung «Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital St. Gallen» Beiträge an den Bau und Betrieb eines Säuglings- und Kinder - spitals.
    Art. 2
    1 An die Erstellungskosten dieses Spitals leistet er einen einmaligen Beitrag von 8 % der effektiven Kosten, maximal Fr. 240 000.–.
    2 Beiträge an allfällige spätere Spitalausbauten kann der Kantonsrat be - schliessen. Bei der Beitragsbemessung ist die Belegung des Spitals mit Pa - tienten aus Appenzell A.Rh. zu berücksichtigen.
    Art. 3
    1 Zur Deckung des Betriebsdefizites übernimmt der Kanton nach vereinbar - tem Schlüssel einen Beitrag von 8 % an die eine Defizithälfte und an die an - dere Defizithälfte einen weiteren Beitrag, der nach den Verpflegungstagen der Patienten aus unserem Kanton errechnet wird.
    1) aGS I/1 (heute: KV; bGS 111.1 )
    2 Ändert sich das Verhältnis der auf Appenzell A.Rh. entfallenden Verpfle - gungstage zu den gesamten Patiententagen des Spitals wesentlich, so kann der Regierungsrat den Betriebsbeitrag entsprechend erhöhen oder herab - setzen. Ebenso ist er befugt, diese Beitragsleistung vorübergehend oder dauernd zu ermässigen oder einzustellen, wenn die kantonalen Interessen eine solche Massnahme als geboten erscheinen lassen.
    Art. 4
    1 Diese Leistungen werden ausgerichtet, wenn die Finanzierung des Baues und des Betriebes durch die übrigen Beteiligten gesichert ist.
    2 Die Beitragsleistung an den Bau des Säuglings- und Kinderspitals von Fr. 240 000.– ist mit jährlich mindestens Fr. 30 000.– zu tilgen.
    Art. 5
    1 Der Regierungsrat trifft die vertraglichen Abmachungen und bestimmt die Vertretung des Kantons im Stiftungsrat des ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals.
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