Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch... (180.301)
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    Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden

    Kanton Appenzell Innerrhoden Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch- reformierten Landeskirche beider Appenzell und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden vom 21. November 2016 (Stand 1. Januar 2017)

    Art. 1

    1 Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell ist ermächtigt, über ihre inneren Angelegenheiten für sich oder als Teil der Landeskirche beider Appenzell selbständig zu befinden. Vorbehalten bleibt die staatliche Zustän - digkeit zur Regelung des Bestandes und der Grenzen der Kirchgemeinde, der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeindemitglieder, der Stimm- und Wahl - berechtigung sowie der Steuererhebung und des Rechtsschutzes.
    2 Verträge zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und Ausserrhoder Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung der Standes - kommission und des Kirchenrates der Landeskirche beider Appenzell, sol - che zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und der Landeskirche der Genehmigung der Standeskommission.

    Art. 2

    1 Die Zugehörigkeit von Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg zu evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserr - hoden richtet sich nach den Anhängen 1 und 2.
    2 Die Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg, die einer Ausserrho - der Kirchgemeinde zugehören, sind in dieser Gemeinde vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen.

    Art. 3

    1 Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Innerrhoden dürfen nicht frei zu ei - ner Ausserrhoder Kirchgemeinde wechseln oder die Ausserrhoder Kirchge - meinde, der sie angehören, frei wechseln.
    2 Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden dürfen nicht frei zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell wechseln.

    Art. 4

    1 Von den einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehörigen Innerrhoder Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben.
    2 Die Höhe orientiert sich nach dem, was von einem ausserrhodischen Kirch - genossen in der betreffenden Kirchgemeinde bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden müsste.
    3 Der Steuerfuss für die Innerrhoder Evangelischen wird auf der Grundlage der Innerrhoder Steuerverhältnisse und des Steuersatzes für die Ausserrho - der Kirchenmitglieder durch die Vorsteherschaft der betreffenden Ausserrho - der Kirchgemeinde festgelegt. Er bedarf der Genehmigung durch die Steuer - verwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden.

    Art. 5

    1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
    Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

    21.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -

    Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.11.2016 01.01.2017 Erstfassung -
    Reute-Oberegg Reute-Oberegg § z z z z z z z z
    1'000
    1'500
    2'000 Meter
    Wald Wald § z z z z
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