Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der S... (410.231)
    CH - SH

    Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

    1 Zweck Geltungs- bereich a) Grundsatz
    1/2019
    2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
    Art. 3
    1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinba- rung unterstellen will.
    2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Ver- einbarung anwenden will.
    3 Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.

    Art. 4 Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum

    Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.

    Art. 5 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit

    Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsicht- lich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.
    Art. 6
    1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
    2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und sol- chen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

    Art. 7 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahme-

    pflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.
    Art. 8
    1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
    2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.

    Art. 9 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des

    Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Verein- barung. b) Unterstellung c) Vorbehalt Gleichbehand- lung von Auszubildenden Schulgelder und Gebühren Aufnahmepflicht Schulbeiträge a) bei Aufnahmepflicht b) ohne Aufnahmepflicht
    3 c) Anpassung Standortkanton Zahlungspflich- tiger Kanton Beziehungen zu Nichtvereinba- rungskantonen
    1/2019 Koordinations- stellen Liste der Auszu- bildenden
    4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
    2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen.
    Art. 16
    1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schul- jahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
    2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekanntzuge- ben. III. Revision und Kündigung
    Art. 17
    1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
    2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zu- stimmung der betroffenen Kantone.
    3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Ver- einbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljah- res, in Kraft.

    Art. 18 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinba-

    rung weitere Kantone beitreten.
    Art. 19
    1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündi- gungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
    2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzu- reichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.

    Art. 20 Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubil-

    dende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zah- lungspflichtig. Rechnungs- stellung Änderung der Vereinbarung Beitritt weiterer Kantone Kündigung der Vereinbarung Abschluss der begonnenen Ausbildung
    5 Inkrafttreten Aufhebung bis- herigen Rechts
    1/2019
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