Verordnung über das Bestattungswesen (811.811)
    CH - BE

    Verordnung über das Bestattungswesen

    1 811.811 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, BestV) vom 27.10.2010 (Stand 01.08.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG 1 ) ), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:

    Art. 1

    Gegenstand
    1 Diese Verordnung regelt die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die bei Bestattungen im Kanton Bern zu beachten sind.
    2 Vorbehalten bleiben die epidemienrechtlichen Vorschriften des Bundes.

    Art. 2

    Friedhöfe
    1 Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
    2 Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen Bodenbeschaffenheit die Ver wesung nicht behindert.

    Art. 3

    Bestattungsarten
    1 Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
    2 Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung und den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.

    Art. 4

    Bestattungszeitpunkt
    1 Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt bestattet werden.
    2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Gesundheitsamt Ausnahmen bewilligen. *

    Art. 5

    Bestattungsort
    1 Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.
    1) BSG 811.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
    10-97
    811.811 2
    2 Unter Vorbehalt der bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sind Beisetzun gen von Urnen oder offener Asche ausserhalb von Friedhöfen zulässig.

    Art. 6

    Erdbestattungsgräber
    1 Die Mindesttiefe für Erdbestattungsgräber beträgt a bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 1,5 Meter, b bei Kindern bis 12 Jahre 1,0 Meter.
    2 Die Grabesruhe dauert mindestens 20 Jahre.

    Art. 7

    Exhumierung
    1 Die Exhumierung einer Leiche ist nur mit Bewilligung des Gesundheitsamts erlaubt. *
    2 Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafbehörden.

    Art. 8

    Änderung eines Erlasses
    1 Die Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epi demien- und Tuberkulosegesetzgebung 1 ) ) wird wie folgt geändert:

    Art. 9

    Inkrafttreten
    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 27. Oktober 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger
    1) BSG 815.122
    3 811.811 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-97 30.06.2021 01.08.2021

    Art. 4 Abs. 2

    geändert 21-057 30.06.2021 01.08.2021

    Art. 7 Abs. 1

    geändert 21-057
    811.811 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-97

    Art. 4 Abs. 2

    30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

    Art. 7 Abs. 1

    30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057
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