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Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die p... (511.11)

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Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die p... (511.11)

Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

511.11 Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz v om 25. Mai 1982 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 2 des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 2) , beschliesst: I. Gemäss Art. 2 des Konkordates sind zuständig a) bei Katastrophen der Regierungsrat; in dringenden Fällen die Sicherheits- direktion 3) ; b) bei Gewaltverbrechen der Regierungsrat; in dringenden Fällen die Si- cherheitsdirektion; c) bei Aufruhr der Regierungsrat; in dringenden Fällen die Sicherheitsdirek- tion; d) bei gemeinsamen Kontrollen die Sicherheitsdirektion; e) bei Grossanlässen die Sicherheitsdirektion. 1) Nachpublikation; GS 28, 329 BGS 511.1 3) Fa ssung in Angleichung an § 3 Verwaltungsorganisationsgesetz (BGS 153.1)
511.11 II. Die in dringenden Fällen angeordneten Massnahmen gemäss den Bst. a bis c sind dem Regierungsrat nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
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