Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (221.522.1)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (221.522.1)

Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen

vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Januar 1950)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Artikel 1169 des Obligationenrechts¹,
beschliesst:
¹ SR 220
A. Einberufung der Gläubigerver­sammlung
Art. 1
¹ Die Einberufung der Obligationäre zur Gläubigerversammlung erfolgt durch mindestens zweimalige öffentliche Auskündigung im Handelsamtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen ange­gebenen öffentlichen Blättern. Dabei muss die zweite öffent­liche Bekanntmachung mindestens zehn Tage vor dem Versamm­lungs­termin erfolgen.
² Gläubiger, deren Obligationen auf den Namen lauten, sind ausser­dem durch ein­geschriebenen Brief mindestens zehn Tage zum vor­aus einzuladen.
³ Bei der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung des Richters sind überdies seine besonderen Anordnungen zu beachten.
B. Tagesordnung
Art. 2
¹ Die Tagesordnung für die Gläubigerversammlung ist den Eingela­denen mit der Einberufung selbst oder doch mindestens zehn Tage vor der Versammlung nach den für die Einberufung geltenden Vor­schriften bekanntzugeben.
² Jedem Anleihensgläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu ver­abfolgen.
³ Über Gegenstände, die nicht derart wenigstens nach ihrem wesent­lichen Inhalt bekanntgegeben worden sind, kann auch mit Einstim­migkeit der vertretenen Stimmen kein verbindlicher Beschluss gefasst werden. Vorbehalten bleiben Be­schlüsse, denen alle zur Gemeinschaft gehörenden Obligationäre oder ihre Vertreter zuge­stimmt haben.
C. Teilnahme an der Gläubiger­versammlung
Art. 3
¹ An den Beratungen und Abstimmungen können nur Personen teil­nehmen, sie sich bei der Urkundsperson über ihre Stimmberech­ti­gung ausgewiesen haben.
² Bei Obligationen, die auf den Inhaber lauten, genügt die Vorle­gung der Titel, für welche das Stimmrecht beansprucht wird, oder die Bescheinigung, dass sie bei ei­ner in der Einberufung bezeichne­ten Stelle auf den Namen des Inhabers hinterlegt sind.
³ Bei andern Obligationen ist das Eigentum, gegebenenfalls das Nutzniessungs­recht oder das Pfandrecht nachzuweisen. Der Stell­ver­treter eines Stimmberech­tig­ten hat überdies, sofern die Stellver­tre­tung nicht auf Gesetz beruht, eine schriftli­che Vollmacht vorzu­le­gen. Auf Verlangen der Urkundsperson hat der gesetzliche Vertre­ter sich als solcher auszuweisen.
Art. 4
¹ Es ist ein Verzeichnis der Teilnehmer an der Gläubigerversamm­lung anzule­gen.
² Dieses hat den Namen und den Wohnort der Stimmberechtigten und gegebe­nen­falls ihrer Stellvertreter sowie den Betrag der durch jeden Teilnehmer vertre­tenen Obligationen anzugeben.
D. Leitung der Versammlung
Art. 5
¹ Soweit die Anleihensbedingungen es nicht anders bestimmen, wird der Vorsit­zende von der Gläubigerversammlung bezeichnet. Die Urkundsperson kann je­doch nicht als Vorsitzender der Versamm­lung gewählt werden.
² Solange die Versammlung keinen Vorsitzenden hat, steht die vor­läufige Lei­tung dem Anleihensvertreter, in Ermangelung eines sol­chen, der Urkundsperson zu.
³ Bei der Einberufung auf Anordnung des Richters kann dieser den Vorsitzenden oder den vorläufigen Leiter der Versammlung be­zeich­nen.
⁴ Im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 1185 OR² ) ist die Leitung der Versamm­lung Sache des Gerichts, sofern dieses nicht im einzel­nen Falle etwas anderes an­ordnet.
² SR 220
E. Beurkundung der Beschlüsse
Art. 6
¹ Über jeden Beschluss, sei er in der Gläubigerversammlung gefasst worden oder durch nachträgliche Zustimmung zustande gekommen, ist eine öffentliche Ur­kunde zu errichten.
² Das Verzeichnis der Teilnehmer sowie gegebenenfalls eine von der Urkunds­per­son anzufertigende Zusammenstellung der nachträglich zustimmenden Gläu­biger ist in die öffentliche Urkunde aufzuneh­men oder dieser mit den Belegen über die ordnungsgemässe Einbe­rufung der Versammlung beizufügen.
³ In der öffentlichen Urkunde sind auf Verlangen die Nummern der Obligatio­nen, deren Inhaber oder Vertreter gegen einen mehrheit­lich genehmigten Antrag ge­stimmt haben, anzugeben.
⁴ Das kantonale Recht ordnet die Befugnis zur Beurkundung der Versammlungs­beschlüsse.
F. Mitteilung der Beschlüsse
Art. 7
¹ Jeder zustande gekommene Beschluss, der Eingriffe in die Gläubi­gerrechte vor­nimmt oder die Anleihensbedingungen sonstwie abän­dert, ist im Schweizeri­schen Handelsamtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekannt­zugeben. Den Gläubigern, deren Obligationen auf den Na­men lau­ten, ist er besonders mitzuteilen.
² Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls sowie gegebenenfalls der Genehmi­gungsbeschluss der Nachlassbehörde oder allenfalls des Bundesgerichts und die Gerichtsurteile über erhobene Anfechtungs­begehren sind beim Handelsregister zu den Akten des Schuldners einzureichen.
³ Die in Kraft erwachsenen Beschlüsse werden, soweit erforderlich, auf den An­leihenstiteln angemerkt.
G. Inkrafttreten
Art. 8
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1950 in Kraft
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