Verordnung über die Pflichten der Inspektoren der Kantonsschulen (414.251)
    CH - SO

    Verordnung über die Pflichten der Inspektoren der Kantonsschulen

    1 Verordnung über die Pflichten der Inspektoren der Kantonsschulen RRB vom 5. Juli 1974 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule vom

    29. August 1909

    beschliesst :

    § 1. Den Inspektoren der Kantonsschulen obliegen folgende Aufgaben:

    a) sie überwachen den Unterricht der ihnen zugeteilten Lehrkräfte und besuchen diese jährlich mindestens einmal im Unterricht; b) sie unterstützen und beraten die Lehrkräfte in ihrer Lehrtätigkeit; c) sie prüfen, ob der Unterricht den Lehrzielen entspricht, und machen allfällige Anregungen zuhanden des Lehrers und des Rektors; d) sie erstatten auf Verlangen des Rektors einen schriftlichen Bericht über den Unterricht einzelner Lehrer zuhanden des Erziehungs- Departementes mit Kopie an die betreffenden Lehrer und an den Rek- tor.

    § 2. Der zuständige Rektor, die zuständige Aufsichts- oder Prüfungskom-

    mission und das Erziehungs-Departement können den Inspektoren weitere Aufgaben übertragen.

    § 3. Diese Verordnung tritt am 16. August 1974 in Kraft.

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