Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung e... (642.116.1)
Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung e... (642.116.1)
Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien
vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 1995)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990¹ über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie die Verordnung vom 24. August 1992² über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,
verordnet:
¹ SR 642.11 ² SR 642.116
Art. 1 Massnahmen
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere:
a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie: 1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich;
2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend;
3. Anbringen von Fugendichtungen;
4. Einrichten von unbeheizten Windfängen;
5. Ersatz von Jalousieläden, Rolläden;
b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z. B: 1. Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen;
2. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer;
3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung;
4. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien³;
5. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie: – Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren,
– Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels,
– Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung,
– Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;
6. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers;
7. Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z. B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen;
c. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;
d. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
³ Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas). Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des DBG nicht gefördert.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.