Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst (748.132.13)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst (748.132.13)

Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst

vom 26. Mai 1999 (Stand am 1. Juni 1999)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995¹ über den Flugsicherungsdienst, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,
verordnet:
¹ SR 748.132.1
Art. 1 Aufgaben
¹ Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher, dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.
² Der zivile Flugwetterdienst umfasst:
a. den Flugwettervorhersagedienst;
b. die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste;
c. das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb;
d. die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformatio­nen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz;
e. die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals.
³ Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden.
⁴ Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscon­trol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.
⁵ Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Ver­ant­wortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden.
⁶ Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.
Art. 2 Mitwirkung
¹ Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der flug­meteorologischen Weisungen und Richtlinien.
² Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscon­trol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
³ Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luft­fahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA-MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.
Art. 3 Schlussbestimmungen
¹ Die Verordnung vom 4. November 1991² über den zivilen Flugwetterdienst wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
² [ AS 1991 2505 ]
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