Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen (211.121.3)
Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen (211.121.3)
Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen
vom 24. August 2005 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 83 a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs¹,
verordnet:
¹ SR 210 . Heute: auf Art. 83 b Abs. 2.
Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
¹ Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
a. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
b. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
c. die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.²
² Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.³
³ Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
⁴ Befreit die Aufsichtsbehörde die Stiftung von der Bezeichnung einer Revisionsstelle oder widerruft sie die Befreiung, so veranlasst sie, falls nötig, die entsprechende Anpassung der Stiftungsurkunde.⁴
² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 ( SR 221.302.3 ).
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 ( SR 221.302.3 ).
⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( SR 221.411 ).
Art. 2 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 ( SR 221.302.3 ).
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.