Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Freihaltung von Wasserstrassen (747.219.1)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Freihaltung von Wasserstrassen (747.219.1)

Verordnung über die Freihaltung von Wasserstrassen

vom 21. April 1993 (Stand am 1. Mai 1993)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 2, 27 Absatz 1 und 72 Absatz 1 des Bundes­ge­setzes vom 22. Dezember 1916¹ über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte,
verordnet:
¹ SR 721.80
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Gewässerstrecken:
a. den Rhein von Basel bis Weiach;
b. die Aare von der Mündung bis in den Klingnauer Stausee;
c. die Rhone von der Landesgrenze bis in den Genfersee.
Art. 2 Zustimmung des Bundes
Projekte für Wasserbauten und andere Werke, welche die in Artikel 1 genannten Gewässerstrecken berühren, bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr² (Bundesamt).
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 3 Einreichung der Projekte
¹ Die Gesuchsteller reichen ihre Projekte bei den betroffenen Kantonen ein.
² Die Kantone nehmen zu den Projekten Stellung und leiten sie an das Bundesamt weiter.
Art. 4 Prüfung der Projekte
¹ Das Bundesamt prüft die Projekte und entscheidet, ob und wie die Gesuchsteller Massnahmen ergreifen müssen, um den bestehenden und künftigen Bedürfnissen der Schifffahrt zu genügen.
² Es legt insbesondere fest, ob die Massnahmen bereits bei der Ausführung der ein­gereichten Projekte oder erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wasserstrassen zu ergreifen sind.
Art. 5 Sachplan
¹ Grundlage der Projektbeurteilung ist der Sachplan Wasserstrassen.
² Bis zum Erlass des Sachplans gelten die vom Bundesamt festgelegten Normalien.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom 4. April 1923³ betreffend die schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken wird aufgehoben.
³ [BS 4 764; AS 1950 1522 ]
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
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