Interkantonale Fachklassen für Uhrmacher-Rhabilleur-Lehrlinge und Industrie-Uh... (416.353.250.1)
    CH - SO

    Interkantonale Fachklassen für Uhrmacher-Rhabilleur-Lehrlinge und Industrie-Uhrmacher-Lehrlinge in Solothurn

    1 Interkantonale Fachklassen für Uhrmacher-Rhabilleur-Lehrlinge und Industrie-Uhrmacher-Lehrlinge in Solothurn Vf des Erziehungs-Departementes vom 15. Februar 1978 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom

    20. September 1963

    1 ), Artikel 19 der Verordnung vom 30. März 1965 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
    2 ), § 25 des Gesetzes über die Berufs- bildung im Kanton Solothurn vom 6. Januar 1971
    3 ) und § 22 der Vollzugs- verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April 1973
    4 ) verfügt:

    1. Mit Beginn des Schuljahres 1978/1979 werden die Uhrmacher-

    Rhabilleur-Lehrlinge des ZVSU und die Industrie-Uhrmacher-Lehrlinge (VDU) gemeinsam im Blockunterricht (1 Woche Schule, 3 Wochen Betrieb) an der Uhrmacherschule in Solothurn geführt.

    2. Für die Organisation sind die Berufsschulkommission der Uhrmacher-

    schule Solothurn und die Fachkommission des ZVSU verantwortlich.

    3. Im Schuljahr 1978/1979 wird für die VDU-Lehrlinge (Industrie-Uhr-

    macher) des zweiten und dritten Lehrjahres für den berufskundlichen Unterricht eine besondere Klasse geführt. ________________
    1 ) Aufgehoben. Es gilt das BBG vom 19. April 1978; SR 412.10.
    2 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV vom 9. November 1979; SR 412.101.
    3 ) Aufgehoben. Es gilt das BBG SO vom 1. Dezember 1985; BGS 416.111.
    4 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV SO vom 19. August 1986; BGS 416.112.
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