Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (531.215.61)
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (531.215.61)
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung)
(Saatgutpflichtlagerverordnung) vom 26. Januar 2022 (Stand am 1. April 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016¹,
verordnet:
¹ SR 531
Art . 1 Grundsatz
Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Saatgut der Pflichtlagerhaltung unterstellt.
Art. 2 Lagerpflicht
¹ Wer im Anhang aufgeführtes Saatgut einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
² Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
³ Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr weniger als 25 kg Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.
Art. 3 Meldepflichten
¹ Lagerpflichtige, die Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) unverzüglich darüber informieren.
² Sie müssen dem BWL periodisch über Art und Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
Art. 4 Befreiung von der Vertragspflicht
¹ Lagerpflichtige, die pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Warenmengen in Verkehr bringen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.
² Das BWL kann Lagerpflichtige vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn diese nur einen geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.
Art. 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren
¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.
² Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.
³ Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.
Art. 6 Zusammenarbeit der Behörden
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und das Bundesamt für Landwirtschaft informieren das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Saatgut nach dem Anhang.
Art. 7 Kontrolle
Das BWL kontrolliert die Pflichtlager regelmässig, mindestens jedoch jährlich.
Art. 8 Regelung strittiger Fälle
Das BWL stellt in strittigen Fällen durch Verfügung fest:
a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
c. den Wegfall der Lagerpflicht.
Art. 9 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
¹ Das BWL vollzieht diese Verordnung.
² Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Anhang
(Art. 1 und 4)
Saatgut
1. Saatgut, das der Pflichtlagerhaltung unterstellt ist
Zolltarifnummer² | Warenbezeichnung |
1205.
| Rapssamen, auch geschrotet:
|
² SR 632.10 Anhang
2. Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
Warenbezeichnung | Menge |
Rapssamen zu Saatzwecken | 100 kg |