Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung (212.478.41)
    CH - SO

    Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung

    GS 87, 589
    1 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung Vom 14. Juli 1978 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung d es Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954
    1) , § 46 Absatz 2 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer (StG) vom 29. Januar 1961
    2) und den Kantonsratsbeschluss über die allgemeine Revi sion der Kataster- schätzung vom 2. Juli 1969
    3) beschliesst:

    1. Überprüfung und Neueröffnung

    § 1 Grundsatz

    1 Die in den Jahren 1971-1975 durchgeführte allgemei ne Revision der Ka- tasterschätzung wird nach Massgabe dieser Verordnung überprüft.
    2 Es werden sämtliche Katasterwerte neu eröffnet, und zwar dem Grundei- gentümer, der Einwohnergemeinde und der Kantonalen St euerverwal- tung.*
    3 Mit der Neueröffnung fallen alle Schätzungen, die na ch der Verordnung über die Katasterschätzung vom 30. Januar 1970 (Verordn ung 1970)
    4) er- öffnet worden sind, dahin.

    § 2 Ausstehende Schatzungen

    1 Noch nicht eröffnete Katasterwerte werden nach dies er Verordnung er- mittelt und eröffnet.
    1 ) BGS 211.1 .
    2 ) Aufgehoben. Es gilt § 62 Abs. 2 StG vom 1. Dezember 1985; BGS 614.11 .
    3 ) BGS 212.478.3 .
    4 ) GS 85, 16, 665; 86, 593 und 660.
    2

    2. Behörden und Verfahren

    2.1. Behörden

    § 3 Finanz-Departement

    1 Das Finanz-Departement
    1) erlässt nach Anhören der Fachkommission im Rahmen dieser Verordnung und der anerkannten Regeln der Liegenschaf- tenschätzung die erforderlichen Weisungen; diese sin d vom Regierungsrat zu genehmigen.

    § 4 Fachkommission

    1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission mit min destens 5 Mitglie- dern; diese stellt dem Finanz-Departement Antrag auf Erlass von Weisun- gen und unterstützt das Sekretariat der Katasterschätzu ng in deren Durch- führung.

    § 5 Sekretariat

    1 Das Sekretariat der Katasterschätzung führt die Überp rüfung und Neuer- öffnung durch; es erlässt die Schätzungsverfügung.

    § 6 Kantonale Schätzer

    1 Der Regierungsrat wählt die erforderliche Anzahl ne benamtlicher kanto- naler Schätzer.

    § 7 Gemeindevertreter

    1 Bei der Überprüfung nach den §§ 35, 36 Absatz 1 und 37 dieser Verord- nung hat mindestens ein ortskundiger Sachverständige r mitzuwirken, der von der Einwohnergemeinde gewählt wird.

    2.2. Verfahren

    § 8 Hängige Einsprachen

    1 Hängige Einsprachen werden bei der Überprüfung ber ücksichtigt, soweit ihnen ein begründeter Antrag entnommen werden kann.
    2 Mit der Neueröffnung fallen bestehende Einsprachen dahin.

    § 9 Rechtsmittel gegen die Neueröffnung

    1 Der Grundeigentümer, die Einwohnergemeinde und die Kantonale Steu- erverwaltung können gegen den nach dieser Verordnung eröffneten Ka- tasterwert beim Sekretariat der Katasterschätzung inne rt 30 Tagen schrift- lich Einsprache erheben und gegen dessen Einsprache entscheid beim Fi- nanz-Departement) Beschwerde führen.*
    1 ) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 13. Mai 1986; GS 90, 442.
    3
    2 Gegen den Entscheid des Finanz-Departementes kann B eschwerde beim Kantonalen Steuergericht
    1) erhoben werden.
    3 Einsprache und Beschwerde müssen sich auf bestimmt e einzelne Grund- stücke beziehen und eine Begründung enthalten.

    § 10 Verfahrensgrundsätze

    1 Auf das Verfahren sind die §§ 82-88 StG (Verfahrensgr undsätze), bezüg- lich Widerhandlungen die §§ 122-136 StG (Folgen ungen ügender Versteue- rung) anwendbar.
    2 Wer zur Einsprache befugt ist, hat das Recht, das Sc hätzungsprotokoll einzusehen oder eine Kopie davon zu verlangen.
    3 Die Einspracheverhandlung wird in der Regel mit ein em Augenschein verbunden.

    § 11 Einschreibung im Grundbuch

    1 Die rechtskräftigen Katasterwerte werden den Amtsch reibereien zur Ein- schreibung im Grundbuch mitgeteilt (§ 398 Abs. 4 EG ZGB, §§ 141 und 145 der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen G rundbuches und die Geschäftsführung der Grundbuchämter vom 3. Dezem ber 1940
    2) ).

    § 12 Kosten

    1 Die Kosten der Überprüfung der revidierten Katastersc hätzung trägt der Staat. Die Entschädigung der Gemeindevertreter nach § 7 ist Sache der Gemeinden.
    2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Im Beschwerd everfahren richtet sich die Kostenauflage nach dem Gesetz über den Recht sschutz in Verwal- tungssachen vom 15. November 1970
    3)
    .

    3. Schätzungsregeln

    3.1. Allgemeines

    § 13 Gegenstand der Katasterschätzung

    1 Gegenstand der Katasterschätzung sind alle im Kanto n gelegenen Grund- stücke im Sinne von Artikel 655 ZGB, mit Einschluss i hrer Bestandteile (Art.
    642 ZGB, § 226 EG ZGB). Den Grundstücken gleichgest ellt sind Bauten, die auf Grund eines unselbständigen Baurechts auf fremd em Boden errichtet worden sind.
    2 Die Grundstücke werden samt ihren Bestandteilen (G ebäude, Anlagen usw.) als Einheit geschätzt.
    3 Fahrnisbauten, die nicht in die kantonale Gebäudeve rsicherung aufge- nommen sind, sowie Zubehör werden nicht geschätzt.*
    4 Gebäude, deren Zeitbauwert 2000 Franken nicht errei cht, sowie Weg- grundstücke fallen aus der Schätzung.*
    1 ) Fassung nach § 74 VV StG vom 28. Januar 1986; GS 90, 355.
    2 ) BGS 212.471.1 .
    3 ) BGS 124.11 .
    4

    § 14 Stichtag und Bestand

    1 Massgebend sind: a) für Bestand und Umfang (tatsächliche und rechtli che Beschaffen- heit) des Grundstückes: der Zeitpunkt der Bewertung , unter Vorbe- halt von Korrekturen auf den Bemessungsstichtag für d ie Vermö- genssteuer (§ 56 StG); b) für den Wert des Grundstückes: der Stichtag des 1 . Januar 1970.

    § 15 Wertzonen

    1 Das Gebiet jeder Gemeinde wird in eine Ertragswert -, Übergangs- und Verkehrswertzone eingeteilt.
    2 Die Ertragswertzone umfasst die land- und forstwirt schaftlichen Grund- stücke. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke i m Sinne dieser Verord- nung sind Grundstücke, die land- oder forstwirtscha ftlich genutzt werden und durch diese Nutzung den ihnen eigenen Wert erhal ten.
    3 Die Übergangszone umfasst die land- und forstwirtsc haftlich genutzten Grundstücke gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c und d des B undesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)
    1)
    .*
    4 Die Verkehrswertzone umfasst die Grundstücke, die ni cht in die Ertrags- wert- oder Übergangszone einzuteilen sind.*

    § 16 Mehrere Grundstücke

    1 Mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers, die wirtschaftlich eine Betriebseinheit bilden, sind in der Regel gesamthaf t zu schätzen. Der Ge- samtwert wird auf die einzelnen Grundstücke ihrem an teiligen Wert ent- sprechend verteilt.

    3.2. Schatzung in der Ertragswertzone

    § 17 Katasterwert

    1 Katasterwert ist der Ertragswert.
    2 Der Ertragswert wird gemäss der Verordnung des Bund esrates über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993
    2) und der dazugehörigen Schätzungsanleitung in der jeweils gültigen Fassung er mittelt.*
    3 Wurde der Ertragswert nach der eidgenössischen Schä tzungsanleitung vom 31. Januar 2018 ermittelt, so entspricht der Kata sterwert bei den landwirtschaftlich bewerteten Gebäuden und Gebäudet eilen sieben Zehn- teln des Ertragswertes. Bei den mittels Kapitalisier ung des erzielbaren Mietwertes bewerteten Wohnungen beträgt der Kataster wert drei Zehntel des Barwertes.*

    § 18 Gemeindemittelwerte

    1 Als Grundlage für die Einzelschätzung landwirtschaft licher Grundstücke wird in jeder Gemeinde ein Mittelwert festgestellt.
    1 ) BGS 211.412.11 .
    2 ) SR 211.412.110 .
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    § 19 Wald

    1 Grundlage für den Ertragswert des Waldes ist der m it 4% kapitalisierte durchschnittliche Reinertrag der Jahre 1960-1969.

    § 20 Abgrenzungen

    1 Nach den Regeln für die Verkehrswertzone werden gesc hätzt: a) für den Landwirtschaftsbetrieb nicht erforderlich e Gebäude und Gebäudeteile; b)* Gebäude von Betrieben, welche kein landwirtschaf tiches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts sind.

    3.3. Schätzung in der Übergangszone

    § 21 Katasterwert

    1 Katasterwert ist der Ertragswert mit einem Zuschlag .
    2 Der Ertragswert wird wie bei der Schätzung in der Er tragswertzone er- mittelt.
    3 Der Zuschlag beträgt, je nach Verkehrswert des Grun dstückes, mindestens
    20% und höchstens 100% des Ertragswertes.

    § 22 Bauzone

    1 Bauzone im Sinne von § 46 Absatz 2 StG ist: a) in Gemeinden mit eingeführtem Bauplanverfahren d as rechtskräftig zur Überbauung eingezonte Gebiet; b) in Gemeinden ohne Bauplanverfahren das überbaute Gebiet sowie das in einem Zeitraum von 15 Jahren voraussichtlich ü berbaubare Land.

    3.4. Schätzung in der Verkehrswertzone

    § 23 1. Begriffe

    1 Es gelten folgende Begriffe: a) Realwert: Wert des Landes zuzüglich Bauwert der Geb äude und Anlagen; b) Bauwert: Erstellungswert einer Baute am Stichtag (1. Januar 1970), korrigiert nach ihrem Zustand (Zeitbauwert); c) Ertragswert: der kapitalisierte Jahresertrag; d) Verkehrswert:

    1. von unüberbauten Grundstücken: der erzielbare Prei s;

    2. von überbauten Grundstücken: das Mittel von Realwe rt und

    gewichtetem Ertragswert.
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    § 24 2. Katasterwert

    a) im allgemeinen
    1 Katasterwert der Grundstücke in der Verkehrswertzone ist das Mittel zwischen Verkehrswert und Ertragswert; vorbehalten sin d die §§ 25-29.
    2 Die Schätzungsformeln sind im Anhang zu dieser Verord nung dargestellt.

    § 25 b) Baurechte und baurechtsbelastete Grundstüc ke

    1 Katasterwert von Grundstücken, die mit einem Baurech t belastet sind, ist das Mittel zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstückes und dem Ertragswert; Ertragswert ist der zu 5% kapitalis ierte Baurechtszins.
    2 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Baurechten ei nschliesslich Ge- bäuden ist der Realwert ohne den Wert des Landes ein zusetzen; bei Er- mittlung des Ertragswertes wird der Baurechtszins vom Rohertrag abgezo- gen. Noch nicht ausgeübte Baurechte sind nicht zu sc hätzen.

    § 26 c) Industrielle Grundstücke, Öffentliche Baut en

    1 Der Katasterwert von überbauten Grundstücken beruht, soweit ein Er- tragswert nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, auf dem Realwert; Verkehrs- und Ertragswert we rden berücksichtigt, indem der Bauwert auf 175% der Gebäudeversicherungs- Grundeinschätzung (Zeitwert) festgelegt wird. a) industrielle Grundstücke wie Fabriken, Grossgarag en, Kühlanlagen, grosse Kühl- und Lagerhäuser, grosse Werkhöfe; b) öffentliche Bauten wie Verwaltungsgebäude, Anstal ten, Spitäler, Schulhäuser, Kirchen und Kapellen, Museen, Sportanlagen .

    § 27 d) Gärtnereien, Baumschulen

    1 Der Katasterwert von unüberbauten Grundstücken, die eigentumsrecht- lich zu einer Gärtnerei oder einer Baumschule gehöre n und dem Betrieb dauernd dienen, beruht auf dem Ertragswert; der Verk ehrswert wird mit einem Zuschlag berücksichtigt. § 21 Absatz 3 ist anw endbar.

    § 28 e) Wasserkräfte

    1 Die Schätzung der Wasserkräfte richtet sich nach dem Reglement für die Schätzung der Wasserkräfte vom 26. November 1954
    1)
    .

    § 29 3. Wert unüberbauten Landes

    1 Der Verkehrswert von unüberbautem Grund und Boden ri chtet sich nach dem in den Jahren 1965-1969 für vergleichbare Grunds tücke durchschnitt- lich erzielten und weiterhin erzielbaren Preis; Preis e, die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt worden sind, fallen als Vergleichswerte ausser Betracht.*
    2 Als Grundlage für die Einzelschätzungen werden Richt werte für die ein- zelnen Wertzonen festgesetzt; dabei wird von den rechts kräftigen Zonen- plänen ausgegangen.
    3 Innerhalb der Bauzone ist insbesondere der Etappier ung und Baureife Rechnung zu tragen.
    1 ) GS 79, 240.
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    4 Für die Katasterschätzung sind drei Viertel des bei de r Einzelschätzung ermittelten Verkehrswertes massgebend.

    § 30 4. Realwert

    a) Wert überbauten Landes
    1 Bei der Schätzung des Realwertes überbauter Grundstü cke (überbaute Fläche und normaler Umschwung) wird der Wert des Land es mit 75% des nach § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes eingesetzt.
    2 Die Fläche, die ohne Beeinträchtigung des Wertes de r bestehenden Überbauung abgetrennt und überbaut werden könnte, w ird nach § 29 bewertet.
    3 Der Wert des Landes industrieller und öffentlicher Grundstücke (§ 26) wird bei der Schätzung des Realwertes mit 50% des nac h § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes eingesetzt.

    § 31 b) Bauwert

    1 Grundlage zur Schätzung des Bauwertes von brandversich erten Gebäu- den und Anlagen ist der umbaute Raum, ausgedrückt i n Kubikmetern, nach der Schätzung der Solothurnischen Gebäudeversicher ung. Für die Höhe des Erstellungswertes pro Kubikmeter umbauten R aumes sind die Verhältnisse am 1. Januar 1970 massgebend.
    2 Dem Zustand der Gebäude ist Rechnung zu tragen.

    § 32 c) Gebäude mit ungenügendem Ertrag

    1 Steht der Ertrag eines überbauten Grundstückes in e inem offensichtlichen Missverhältnis zum Verkaufswert des Landes (Baulandwert ), so wird der Katasterwert auf 50% des nach § 29 Absatz 4 massgeben den Wertes des Landes festgesetzt. Dieser Ansatz kann für kulturhisto risch bedeutsame Objekte bis auf 30% reduziert werden.

    § 33 5. Ertragswert

    1 Grundlage zur Bestimmung des Ertragswertes ist der im Jahr 1969 durch- schnittlich erzielte Rohertrag (Bruttoeinnahmen abzü glich Nebenkosten).
    2 Für überbaute Grundstücke (Wohn- und Geschäftshäuse r, Wirtschaften und Hotels usw.) ist ein durchschnittlicher, statis tisch festgestellter Jahres- ertrag massgebend, ausser wenn im Einzelfall Abweich ungen, die nicht bloss geringfügig sind, nachgewiesen werden. Erträg e, die unter dem Ein- fluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt worden sind, begründen keine Abweichung.
    3 Der Kapitalisierungssatz beträgt, je nach dem wirtsc haftlichen Alter des Gebäudes, 6-8%.*

    § 34 6. Verkehrswert

    1 Bei Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken nach § 33 Absatz 2 wird der Ertragswert gegenüber dem Realwert in der Regel wie folgt ge- wichtet: a) Einfamilienhäuser: einmal; b) Zwei- bis Vierfamilienhäuser: zweimal; c) Wohnhäuser mit mehr als 4 Wohnungen sowie Geschä ftshäuser: dreimal; d) Stockwerkeigentum: zwei- bis dreimal.
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    4. Umfang der Überprüfung

    4.1. Überprüfung in der Ertragswertzone

    § 35 Einzelschätzung

    1 Die von der Kontrollkommission nach der Verordnung üb er die Kataster- schätzung vom 30. Januar 1970
    1) festgelegten Gemeindemittelwerte wer- den beibehalten.
    2 Die Einzelschätzungen werden im Rahmen von § 8 dieser Verordnung überprüft.

    4.2. Überprüfung in der Übergangszone

    § 36 Einzelschätzung und Zuschläge

    1 Die Einzelschätzungen des Ertragswertes werden im Ra hmen von § 8 die- ser Verordnung überprüft.
    2 Sämtliche Zuschläge werden vom Sekretariat der Kataste rschätzung überprüft.

    4.3. Überprüfung in der Verkehrswertzone

    § 37 Wert von Grund und Boden

    1 Der Wert von Grund und Boden wird überprüft, indem: a) auf Grund statistischer Erhebungen die Richtwert e für die einzelnen Wertzonen neu festgesetzt werden; b) die Einzelschätzung, mit Besichtigung des Grundstü ckes, wiederholt wird.

    § 38 Bauwert

    1 Der nach § 31 Absatz 2 korrigierte Bauwert nach dem Schätzungsproto- koll der revidierten Katasterschätzung wird übernommen .
    2 Soweit Einsprachen nach § 8 dieser Verordnung zu bea chten sind, findet für die Überprüfung in der Regel ein Augenschein st att.

    § 39 Ertragswert

    1 Der Ertragswert überbauter Grundstücke (§ 33 Abs. 2 dieser Verordnung) wird in allen Fällen überprüft.

    § 40 Rechte und Lasten

    1 Rechte und Lasten sind, soweit aus den Schätzungsak ten oder anlässlich der Besichtigung nach §§ 37 und 38 ersichtlich, bei der Überprüfung von Amtes wegen zu berücksichtigen.
    1 ) GS 85, 16.
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    5. Inkrafttreten

    § 41 Beschluss des Kantonsrates

    1 Die Katasterschätzung tritt nach einem vom Kantonsrat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.
    2 Vorher dürfen die Katasterwerte nicht als Berechnung sgrundlage für öffentliche Abgaben dienen.

    6. Nachführung, Berichtigung und Mutation

    § 41

    bis * Nachführung
    1 Das Sekretariat der Katasterschätzung ändert die Schät zung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten (Eigentümer , Einwohnergemein- de, Kantonale Steuerverwaltung), wenn sich Bestand, Um fang oder Nut- zung (tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit) d es Grundstückes seit Vornahme der letzten Schätzung geändert haben. Das tri fft insbesondere zu bei Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden und An lagen, Ände- rung in der Benützungsart, Parzellierung, Umzonung, Lan dumlegung, Än- derung der Baureife usw.
    2 Gegen die Schätzungsänderung können die Rechtsmittel nach § 9 erho- ben werden.

    § 41

    ter * Berichtigung
    1 Schreibversehen und Rechnungsfehler in rechtskräftig en Verfügungen und Entscheiden werden innert 5 Jahren seit der Erö ffnung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Behö rde berichtigt, der sie unterlaufen sind.
    2 Gegen die Berichtigung können die Rechtsmittel nac h § 9 erhoben wer- den.

    § 41

    quater * Mutation
    1 Als Mutation werden Änderungen nachgetragen, die s ich weder auf Be- stand, Umfang oder Nutzung des Grundstücks noch auf den Katasterwert auswirken, insbesondere Handänderungen (Kauf, Erbgan g usw.), Ände- rung von Eigentümeradresse, Grundbuch- oder Gebäuden ummer, Stras- senbezeichnung usw.
    2 Gegen Mutationen kann kein Rechtsmittel erhoben we rden.
    10

    7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 42 Nachführung der alten Katasterschätzung

    1 Bis zum Inkrafttreten der allgemeinen neuen Kataster schätzung werden die laufenden Bewertungen der Neubauten und Umbaute n nach der Ver- ordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 19 53 vorgenom- men.

    § 43 Schätzung der Neubauten und Umbauten nach revidi erter Katas-

    terschätzung
    1 Für Gebäude, die am 1. Januar 1975 noch nie geschät zt waren, wird die Schätzung im Sinne dieser Verordnung von der zuständige n Bezirksschät- zungskommission nach dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. Sep- tember 1972
    2) vorgenommen; das gleiche gilt für Umbauten, die nac h dem

    1. Januar 1975 fertiggestellt werden.

    2 Eröffnungs- und Rechtsmittelverfahren richten sich nach der vorliegen- den Verordnung.

    § 44 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Durch diese Verordnung werden die Verordnung über di e Katasterschät- zung vom 30. Januar 1970
    3) und die darauf gestützten Ausführungserlasse
    4) aufgehoben.

    § 45 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsb latt in Kraft. Inkrafttreten am 20. Juli 1978.
    1 ) Mit Inkrafttreten der revidierten Katasterschätzung am 1. Januar 1982 wird die V vom 1. September 1953 vollständig aufgehoben.
    2 ) BGS 618.111 .
    3 ) GS 85, 16.
    4 ) GS 85, 68 und 86, 326.
    11 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

    11.01.1980 17.01.1980 § 1 Abs. 2 geändert -

    11.01.1980 17.01.1980 § 9 Abs. 1 geändert -

    11.01.1980 17.01.1 980 § 13 Abs. 3 geändert -

    11.01.1980 17.01.1980 § 13 Abs. 4 geändert -

    11.01.1980 17.01.1980 § 29 Abs. 1 geändert -

    11.01.1980 17.01.1980 § 41

    bis eingefügt -

    11.01.1980 17.01.1980 § 41

    ter eingefügt -

    11.01.1980 17.01.1980 § 41

    quater eingefügt -

    27.0 2.1981 05.03.1981 § 33 Abs. 3 geändert -

    28.01.1986 01.01.1986 § 17 Abs. 2 geändert -

    15.09.1987 01.10.1987 § 17 Abs. 3 geändert -

    27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020, 65

    27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 4 geändert GS 2020, 65

    27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 geändert GS 2020, 65

    27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 geändert GS 2020, 65

    27.10.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 65

    12 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

    § 1 Abs. 2 11.01.1980 17.01.1980 geändert -

    § 9 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -

    § 13 Abs. 3 11.01.1980 17.01.1980 geändert -

    § 13 Abs. 4 11.01.1980 17.01.1980 geändert -

    § 15 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65

    § 15 Abs. 4 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65

    § 17 Abs. 2 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

    § 17 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65

    § 17 Abs. 3 15.09.1987 01.10.1987 geändert -

    § 17 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65

    § 20 Abs. 1, b) 27 .10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65

    § 29 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -

    § 33 Abs. 3 27.02.1981 05.03.1981 geändert -

    § 41

    bis

    11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -

    § 41

    ter

    11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -

    § 41

    quater

    11.01.1980 17.01.1980 ein gefügt -

    1 Anhang zur Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung Formeln für die Schätzung in der Verkehrswertzone

    1. Allgemeine Regel (§ 24 )

    Katasterwert Verkehrswert Ertragswert = +
    2

    2. Baurechtsbelastete Grundstücke (§ 25 Abs. 1)

    Katasterwert Landwert Ertragswert Ertragswert Baurechtszins = + =⋅
    1
    2
    100
    5 )

    3. Baurechte und Bauten auf fremdem Boden (§ 25 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 )

    Verkehrswert Bauwert Ertragswert Ertragswert Jahresertrag Baurechtszinse k = + =− ⋅
    2
    100
    3 () )

    4. Industrielle Grundstücke und öffentliche Bauten (§ 26 )

    Katasterwert = 0,5 x Landwert + 1,75 x Versicherungswert
    2 )
    1 ) Landwert = 75% des Verkehrswertes des Landes (§ 29 Abs. 4).
    2 ) Versicherungswert = Gebäudeversicherungs-Grundeinschätzung (Zeitwert) (§ 26 Abs. 1).
    3 ) k = Kapitalisierungssatz (§ 33 Abs. 3).
    2

    5. Wohn- und Geschäftshäuser, Wirtschaften und Hotels undsoweiter

    (§ 30 Abs. 1 , § 33 und § 34 ) Verkehrswert alwert n Ertragswert n Ertragswert Jahresertrag k = +⋅ + =⋅ + =⋅ Re ) Re ,
    4
    1
    07
    100
    4 ) n = Faktor für die Gewichtung des Ertragswertes (§ 34).
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