Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (111.32)
    CH - SO

    Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane

    Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) Vom 3. Juli 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsor - gane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018
    1 ) beschliesst:

    1. Amtsblatt

    § 1 Erscheinung und Bezug

    1 Das Amtsblatt wird in der Regel wöchentlich herausgegeben.
    2 Dem Amtsblatt wird jährlich ein alphabetisches Sachregister beigegeben.
    3 Das Amtsblatt kann bei der Staatskanzlei gegen Kostenersatz im Abonne - ment oder als Einzelexemplar bezogen werden.

    § 2 Preise

    1 Die Preise für Abonnemente und Einzelexemplare betragen: a) jährlich 98.00 Franken b) halbjährlich 67.00 Franken c) vierteljährlich 55.00 Franken d) Einzelexemplar 4.50 Franken

    2. Amtliche Sammlung der Gesetze und

    Verordnungen (GS)

    § 3 Bezug

    1 Die Amtliche Sammlung (GS) kann bei der Staatskanzlei zum Selbstkos - tenpreis im Abonnement oder als Einzelexemplar bezogen werden.
    1) BGS 111.31 . GS 2018, 15
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    3. Bereinigte Sammlung der solothurnischen

    Erlasse (BGS)

    § 4 Systematik

    1 Die Sammlung wird nach dem System der Dezimalklassifikation in folgen - de 9 Teile gegliedert: a) Grundlagen, Organisation, Gemeinden; b) Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung; c) Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug; d) Schule, Kirche, Kultur; e) Polizei, Militär, Zivilschutz; f) Finanzen, Regalien; g) Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr; h) Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht; i) Volkswirtschaft.

    § 5 Verkauf

    1 Einzelne Erlasse aus der Bereinigten Sammlung (BGS) können bei der Staatskanzlei zum Selbstkostenpreis als Separatdruck bezogen werden.

    § 6 Sicherungskopien

    1 Die Staatskanzlei erstellt jährlich mehrere Sicherungskopien der BGS auf Papier und elektronisch (offline verfügbar) zur Sicherstellung des Zugriffs auf die BGS in ausserordentlichen Lagen.

    4. Gemeinsame Bestimmungen

    § 7 Massgebende Fassungen der elektronischen Publikationen (GS,

    BGS)
    1 Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen der GS und der BGS sind immer die auf der Webseite der Gesetzessammlung bgs.so.ch des Kantons Solothurn publizierten Fassungen.

    § 8 Sicherheit und Authentizität der elektronischen Publikationen

    1 Die Staatskanzlei ergreift geeignete Massnahmen um die Sicherheit und die Authentizität der elektronischen Publikationen sicherzustellen.

    § 9 Einsichtnahme

    1 Die amtlichen Publikationen des Bundes und des Kantons können bei der Staatskanzlei und den Oberämtern unentgeltlich eingesehen werden.

    § 10 Verteilliste

    1 Die Staatskanzlei führt eine Liste aller Empfänger und Empfängerinnen, denen die GS und das Amtsblatt unentgeltlich in gedruckter Form abgege - ben werden.
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    RRB Nr. 2018/1128 vom 3. Juli 2018. Die Einspruchsfrist ist am 12. September 2018 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Oktober 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 21. September 2018.
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