Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen (124.121)
    CH - SO

    Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen

    Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen Vom 12. Juni 1943 (Stand 12. Juni 1943) Bei der Durchführung von Administrativ-Untersuchungen, insbesondere bei Wahl- und Gemeindebeschwerden, ergibt sich immer wieder die Not - wendigkeit, die einvernommenen Personen für den durch Arbeitsversäum - nis entstehenden Lohnausfall zu entschädigen. Im Sinne einer grundsätzli - chen Regelung wird deshalb beschlossen:

    § 1

    1 Bei Administrativ-Untersuchungen sind die Einvernahmen von Amtsperso - nen der Gemeinden und von Zeugen nach Möglichkeit ausserhalb der Ar - beitszeit dieser Personen anzusetzen.

    § 2

    1 Erleidet eine einvernommene Person durch die Einvernahme einen Lohn - ausfall oder eine andere finanzielle Einbusse, so richtet ihr der Untersu - chungsbeamte eine angemessene Entschädigung nach den Bestimmungen des Gebührentarifs
    1 ) aus.

    § 3

    1 Ist die einvernommene Person am Ausgang der Untersuchung finanziell interessiert, so erhält sie keine Entschädigung.

    § 4

    1 Die Entschädigungen gehen zulasten eines besonderen Kredites, der im Voranschlag aufzunehmen ist unter «Departement des Innern, Verwal - tungskosten».

    § 5

    1 Wird die Untersuchung vom Oberamtmann geführt, so zahlt der Ober - amtmann die Entschädigung aus der Kasse des Oberamtes aus und ver - langt vom Departement des Innern unter Einsendung der Belege die Rück - vergütung.

    § 6

    1 Das Departement des Innern kann von sich aus oder auf Antrag des Un - tersuchungsbeamten vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlan - gen. Wenn an einem Beschwerdeentscheid ein erhebliches öffentliches In - teresse besteht, so ist von einem Vorschuss abzusehen.
    1) BGS 615.11 . GS 76, 70
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