Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten (531.14)
    CH - ZG

    Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten

    Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 Bst. e des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bereich Zivilschutz; EG BZG) vom 30. September 2010 1 ) , * beschliesst:

    § 1 Zweck und Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, die Organisation und den Ein - satz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der Alarmierung in Friedenszeiten.
    2 Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität oder bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe sowie dem Vorgehen beim Ertö - nen eines unbekannten Sirenenalarms (vermuteter Fehlalarm).

    § 2 Alarmierungsregionen

    1 Die Alarmierungsregionen sind wie folgt definiert:
    a) ganzes Kantonsgebiet;
    b) Region Berg mit den Gemeindegebieten von Oberägeri, Unterägeri, Menzingen und Neuheim;
    c) Region Tal mit den Gemeindegebieten von Zug, Baar, Steinhausen und Walchwil;
    d) Region Ennetsee mit den Gemeindegebieten von Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch.

    § 3 Alarmierungsanlagen

    1 Bau, Erneuerung und Unterhalt der Alarmierungseinrichtungen (Sirenen, Fernsteuerungen usw.) sind Sache des Kantons. 1) BGS 531.1

    § 4 Ablaufschemata und Massnahmenlisten

    1 In den Anhängen zu dieser Verordnung sind als integrierende Bestandteile die Ablaufschemata und Massnahmenlisten zu folgenden Vorfällen darge - stellt:
    a) Anhang 1: Radioaktivität;
    b) Anhang 2: Chemie-Alarm;
    c) Anhang 3: Unbekannter Sirenenalarm;
    d) Anhang 4: Störungen an der Fernsteuerung.

    § 5 Alarmzentrale Kanton

    1 Die Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei (ELZ Zupo) übernimmt für den Kanton Zug die Aufgaben der Alarm- und Meldezentrale und ist Verbin - dungsstelle zu den Radiostudios und Medien.
    2 Sie
    a) empfängt Warn- und Alarmmeldungen der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), der Stützpunktfeuerwehr und von Nachbarkantonen;
    b) ist Aufgebotsstelle für die Alarmgruppen gemäss Ablaufschema und Massnahmenlisten;
    c) stellt die Verbindungen zur NAZ, zu den Gemeinden und den Nach - barkantonen sicher;
    d) leitet Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung an die Radiostudi - os;
    e) nimmt Mitteilungen bei unbekannten Sirenenalarmen entgegen, leitet die Abklärungen der unbekannten Alarmauslösung ein und stellt den Radiostudios eine Mitteilung über die Ursache des Sirenenalarms zu;
    f) löst die stationären Sirenen mittels Sirenenfernsteuerung aus;
    g) bietet bei einer Störung der Fernsteuerung die Kommandogruppen der betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung auf.
    3 Erweist sich ein Alarm als Fehlalarm, gibt die Einsatzleitung der Zuger Polizei Entwarnung.

    § 6 Alarmstellen der Gemeinden

    1 In den Gemeinden übernehmen die Kommandogruppen der Gemeindefeu - erwehren die Aufgaben der Alarmstelle Gemeinde.
    2 Die Alarmstelle Gemeinde
    a) erstellt die Auslösebereitschaft für die mobilen Sirenen;
    b) führt die Alarmierung der Bevölkerung mit den mobilen Sirenen durch;
    c) löst bei einer Störung der Fernsteuerung die stationären Sirenen am Standort aus;
    d) unterstützt die Abklärungen der ELZ Zupo bei einem unbekannten Si - renenalarm.

    § 7 Führung im Ereignisfall

    1 Für den Ereignisfall bereitet der Katastrophenstab die erforderlichen Mass - nahmen vor und übernimmt bei dessen Eintritt die Führung und Koordinati - on.
    2 Der Gemeindeführungsstab leitet die Massnahmen in der Gemeinde und hält die Verbindung zum Katastrophenstab.

    § 8 Schlussbestimmung

    1 Die Weisung der Militärdirektion für die Alarmorganisation in Friedens - zeiten vom 7. Februar 1997 ist samt den Beilagen aufgehoben 1 ) .
    2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. 1) nicht in GS
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 27, 817; GS 31, 155 28.06.2011 01.08.2011 Ingress geändert 31, 155
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 27, 817; GS 31, 155 Ingress 28.06.2011 01.08.2011 geändert 31, 155
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