Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (942.22)
    CH - ZG

    Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

    Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 7. April 2001) 1. Allgemeine Bestimmungen
    Art. 1 Zweck und Inhalt
    1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, techni - sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
    2 Die Vereinbarung regelt:
    a) die Zusammenarbeit der Kantone;
    b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels - hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kom - petenzen;
    c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
    Art. 2 Begriffe
    1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
    a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschrei - tenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher techni - scher Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen An - wendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nicht - anerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen; 1 )
    b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr ge - bracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Be - schriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten; 1) 3 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51 .
    2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produk - ten; 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitäts - zeichens. 1 )
    c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffen - de Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, wel - che insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaf - ten, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen. 2 ) 2. Interkantonales Organ
    Art. 3 Organisation
    1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge - schäftsordnung selbst organisiert.
    2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
    3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug sei - ner Geschäfte
    a) einen leitenden Ausschuss,
    b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
    c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisa - tionsreglement.
    Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
    1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
    a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
    b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das In - verkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
    c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
    d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund. 1) 3 2) Art. 3 lit. c THG
    Art. 5 Beschlussfassung
    1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von18 Stimmen.
    2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung. 3. Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
    Art. 6 Grundsätze
    1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bau - werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
    2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
    3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
    4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege. 4. Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
    Art. 7 Grundsätze
    1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leiten - den Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vor - schriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
    2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
    Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
    1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inver - kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
    a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine un - tergeordnete Rolle spielen 1 ) ;
    b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind 2 ) ;
    2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich. 5. Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
    Art. 9 Grundsätze
    1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelun - gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
    2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verwei - sen.
    3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich. 6. Finanzen
    Art. 10 Verteilung der Kosten
    1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh - menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra - gen. 1) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dez. 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühle - 2) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
    7. Schlussbestimmungen
    Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
    1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ er - lassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
    Art. 12 Beitritt und Austritt
    1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkan - tonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
    2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung fol - genden Kalenderjahres.
    Art. 13 Inkrafttreten
    1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentli - chung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft. Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23. Ok - tober 1998.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.10.1998 07.04.2001 Erlass Erstfassung GS 27, 91
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.10.1998 07.04.2001 Erstfassung GS 27, 91
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