Reglement über Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen (VI C/1/9)
    CH - GL

    Reglement über Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen

    VI C/1/9 Reglement über Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen Vom 20. März 2001 (Stand 1. April 2001) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 247 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
    Art. 1
    1 Der Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen leistet einmalig Beiträge an Schulgemeinden, die:
    a. sich politisch vereinigen (zusammenschliessen);
    b. sich regional im Rahmen von Schulkreisen zusammenschliessen;
    c. ihre Administration und Verwaltung gemeinsam führen;
    d. gemeinsam Schulhausbauten planen und erstellen.
    2 Die Beiträge werden ausgerichtet:
    a. für Aufwendungen zur Erarbeitung von Grundlagen für die Vereinigung von Schulgemeinden oder von Schulkreisvereinbarungen;
    b. für Investitionen für zusammengelegte Administrationen und Verwal - tungen;
    c. zur Tilgung bestehender Schulden;
    d. für Neu- und Anbauten, für Renovationen und Einrichtungen in Ergän - zung zu den entsprechenden Beitragsbestimmungen des Bildungsge - setzes 2 ) .
    3 Der Regierungsrat kann Schulgemeinden auch aus andern wichtigen Grün - den Beiträge gewähren. 2. Gesuche

    Art. 2 Einreichung/Bearbeitung

    1 Beitragsgesuche sind schriftlich dem Regierungsrat vor Ausführung des Projektes einzureichen. Die Beitragsgesuche werden durch das Departe - ment Bildung und Kultur bearbeitet. Dieses kann zur Antragstellung mit an - dern Departementen zusammenarbeiten. 1) GS VI C/1/1 2) GS IV B/1/3 SBE VII/9 436 1
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    Art. 3 Unterlagen

    1 Beitragsgesuche müssen zusätzlich zur Begründung enthalten:
    a. je eine aktuelle Rechnung der Schulgemeinden, die sich zusammen - schliessen oder in anderer Art und Weise zusammenarbeiten wollen; zusätzlich sind Abrechnungen über sämtliche Fonds und Stiftungen der Schulgemeinden einzureichen;
    b. eine aktuelle Bilanz mit den dazugehörenden Inventaren der Schulge - meinden;
    c. Angaben über die Höhe des Steuerfusses der Schulgemeinden für das laufende Jahr;
    d. Angaben über die Steuerzuschläge der Orts- und Fürsorgegemeinden der betreffenden Schulgemeinden;
    e. die Voranschläge für das laufende Jahr;
    f. weitere allenfalls der Begründung dienende Unterlagen.
    2 Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, können zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden. Insbesondere ist dem Departement Finanzen und Gesundheit Einblick in die Schulrechnun - gen zu ermöglichen. 3. Verfahren

    Art. 4 Aufgaben des Departements Bildung und Kultur

    1 Das Departement Bildung und Kultur überprüft die Beitragsgesuche auf Vollständigkeit. Entsprechen die Unterlagen nicht den Erfordernissen von
    Artikel 3, fordert es das Fehlende nach.

    Art. 5 Bedingungen

    1 Es müssen folgende Bedingungen und Kriterien erfüllt sein, damit eine Bei - tragsgewährung möglich wird:
    a. die Rechnungen der Schulgemeinden entsprechen den Richtlinien des Neuen Rechnungsmodells (NRM), dem Gemeindehaushaltgesetz 1 ) und der Gemeindehaushaltverordnung 2 ) ;
    b. wirtschaftlich sein.

    Art. 6 Entscheid

    1 Der Regierungsrat entscheidet abschliessend auf Antrag des Departe - ments Bildung und Kultur über die Gewährung eines Beitrags. 1) GS VI A/1/3 ; nun: Finanzhaushaltsgesetz VI A/1/2 2) GS VI A/1/3/1 ; nun: Finanzhaushaltsverordnung VI A/1/2/1
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    Art. 7 Auszahlung des Beitrags

    1 Der Beitrag wird in der Regel erst nach der Ausführung des Projekts aus - bezahlt. Allfällige Schlussabrechnungen können von kantonalen Instanzen überprüft werden.
    2 Das Departement Bildung und Kultur kann ausnahmsweise Teile des Bei - trags als Vorschuss auszahlen.

    Art. 8 Pflichten der Beitragsempfänger

    1 Die Beitragsempfänger haben sich an die Bedingungen und Auflagen des Regierungsratsbeschlusses zu halten. Kantonale Instanzen sind berechtigt, diesbezügliche Kontrollen durchzuführen.

    Art. 9 Verfall und Rückforderung der Beiträge

    1 Beitragszusicherungen verfallen oder Vorschüsse sind zurückzuzahlen, wenn:
    a. Beiträge aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts zu Unrecht zugesichert worden sind;
    b. die zum Abschluss des Vorhabens angesetzte Frist nicht eingehalten wird;
    c. die Bedingungen und Auflagen missachtet werden;
    d. Teile des Vorhabens, die für einen Beitrag ausschlaggebend waren, nicht oder nur ungenügend verwirklicht werden. 4. Inkrafttreten
    Art. 10
    1 Dieses Reglement tritt auf den 1. April 2001 in Kraft. 3
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