Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen (414.162)
    CH - ZG

    Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen

    Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen * Vom 7. Juni 2013 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Absatz 4 Bestimmung c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Geltungsbereich

    1 Diese Absenzenordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule Menzingen. *

    § 2 Pflichten

    1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fä - cher, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen.
    2 Die Schülerinnen und Schüler haben unvorhersehbare Absenzen zu be - gründen und für vorhersehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. 2. Unvorhersehbare Absenzen

    § 3 Information

    1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerin oder den Schüler bzw. die oder den Erziehungsberechtigten beim Sekretariat der Schule. Sie hat in der Re - gel vor Beginn des jeweiligen Unterrichtshalbtages zu erfolgen. 1) BGS 414.11
    2 Das Sekretariat teilt die Absenz den Fachlehrpersonen mit, deren Unter - richt verpasst wird.

    § 4 Begründung und Unterschriften

    1 Unvorhersehbare Absenzen werden schriftlich begründet.
    2 Die Erziehungsberechtigten unterschreiben die Begründung unmündiger Schülerinnen und Schüler im Absenzenheft.
    3 Mündige Schülerinnen und Schüler unterschreiben die Begründung im Ab - senzenheft selber.
    4 Das Absenzenheft ist der Klassenlehrperson unaufgefordert innert einer Woche nach der Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuchs vorzulegen.
    5 Die Klassenlehrperson kann die Begründung der Absenz ablehnen.

    § 5 Absenzen im Fach Sport

    1 Bei Absenzen im Fach Sport gelten zusätzlich folgende Vorschriften:
    a) Muss eine Schülerin bzw. ein Schüler dem Sportunterricht länger als eine Woche fernbleiben, hat sie oder er der Sportlehrperson ein ärztli - ches Zeugnis vorzulegen.
    b) Kann die Schülerin bzw. der Schüler an den anderen Unterrichtsfä - chern teilnehmen, entscheidet die Sportlehrperson in Absprache mit der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler über die An - wesenheit und Übernahme von möglichen Aufgaben im Sportunter - richt.

    § 6 Bestätigungen

    1 Bei längeren Absenzen oder wiederholt kurzer krankheitsbedingter Abwe - senheit verlangt die Klassenlehrperson bzw. das zuständige Schulleitungs - mitglied ein Arztzeugnis. 3. Vorhersehbare Absenzen

    § 7 Gesuch

    1 Für vorhersehbare Absenzen müssen die Erziehungsberechtigten oder die mündige Schülerin bzw. der mündige Schüler frühzeitig – in der Regel min - destens vierzehn Tage im Voraus - ein schriftliches Gesuch einreichen.
    2 Gesuche an die Klassenlehrperson können im Absenzenheft eingetragen werden.

    § 8 Zuständigkeiten

    1 Die Klassenlehrperson kann Absenzen aus den in § 9 Abs. 1 genannten Gründen von höchstens einem Tag bewilligen.
    2 Das zuständige Schulleitungsmitglied kann alle anderen Absenzen bewilli - gen.

    § 9 Gründe

    1 Gesuche können insbesondere aus folgenden Gründen bewilligt werden:
    a) Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule;
    b) wichtige Familienereignisse;
    c) Vorstellungsgespräche;
    d) Fahrprüfungen;
    e) amtliche Aufgebote;
    f) Studien- und Berufsberatung;
    g) schwere oder ansteckende Krankheit oder Todesfall in der Familie;
    h) Wohnungswechsel der Familie;
    i) Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen.
    2 Gesuche zur Verlängerung der Schulferien werden in der Regel nicht be - willigt.

    § 10 Arztbesuche

    1 Die Schülerinnen und Schüler teilen Arzttermine so früh wie möglich der Klassenlehrperson mit.
    2 Die Klassenlehrperson fragt nach, ob der Arztbesuch notwendigerweise während der Unterrichtszeit stattfinden muss.
    3 Routinemässige Arztbesuche sind in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen.

    § 11 Eintrag im Klassenbuch

    1 Die Klassenlehrperson trägt sämtliche von ihr bewilligten Absenzen ins Klassenbuch ein. 4. Unentschuldigte Absenzen

    § 12 Gründe

    1 In folgenden Fällen gilt eine Absenz als unentschuldigt:
    a) keine oder nicht fristgerechte Begründung;
    b) Ablehnung der Begründung durch die Klassenlehrperson;
    c) fehlende Bestätigungen;
    d) unkorrekte Angaben (z.B. gefälschte Unterschrift/en).
    2 Wiederholtes unbegründetes Zuspätkommen kann unentschuldigte Absen - zen zur Folge haben.

    § 13 Einträge im Semesterzeugnis

    1 Die Anzahl entschuldigter und unentschuldigter Absenzen wird durch die Klassenlehrperson in das Semesterzeugnis eingetragen.
    2 Ist die Anzahl entschuldigter Absenzen im Semesterzeugnis grösser als vierzig, fügt die Klassenlehrperson eine Begründung zur hohen Anzahl Ab - senzen hinzu. 5. Disziplinarische Massnahmen

    § 14 Disziplinarische Massnahmen

    1 Unentschuldigte Absenzen und weitere Verstösse gegen die Absenzenord - nung haben disziplinarische Massnahmen zur Folge. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung der Kantonsschule Menzingen 1 ) . * 6. Schlussbestimmung

    § 15 Inkrafttreten

    1 Diese Absenzenordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. 1) BGS 414.161
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.06.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/025 24.06.2014 01.08.2014 Erlasstitel geändert GS 2014/033 24.06.2014 01.08.2014 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014/033 24.06.2014 01.08.2014 § 14 Abs. 1 geändert GS 2014/033
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 07.06.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/025 Erlasstitel 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/033

    § 1 Abs. 1 24.06.2014

    01.08.2014 geändert GS 2014/033

    § 14 Abs. 1 24.06.2014

    01.08.2014 geändert GS 2014/033
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