Statuten der Zentralbibliothek Zürich (432.211)
    CH - ZH

    Statuten der Zentralbibliothek Zürich

    1 Statuten der Ze ntralbibliothek
    432.211 Statuten der Zentralbibliothek Zürich (vom 23. Januar / 15. Mai 2013)
    1 ,
    2 Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich, gestützt auf §
    9 Abs. 2 des Vertrages zwis chen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Erri chtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung vom 26. November / 16. Dezember 1910 (Stiftungs vertrag)
    3 , beschliessen: A. Zweck
    Auftrag

    § 1.

    1 Die Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung (Stiftung), umfasst, sammelt und bewahrt in alle n geeigneten E rscheinungsformen, namentlich in Schrift, Druck und in elektronischer Form, Publikatio nen und Sammlungsgegenstände wie: a. wissenschaftliche Publikationen unt er Berücksichtigung der an der Universität Zürich vertretenen Fachgebiete, b. Turicensia in möglic hst umfassender Weise, c. ausgewählte Belletristik, d. Spezialsammlungsbestände.
    2 Sie fördert ein umfassendes Info rmationsangebot, eine rasche und bedarfsgerechte Informationsverm ittlung sowie die Informationskom petenz der Benutzerg ruppen durch Schulungsangebote und fachkun dige Beratung.
    3 Sie arbeitet mit anderen Instit utionen im Bildungs- und Kultur bereich zusammen und setzt sich fü r die Belange der Aus- und Weiter bildung im Biblio thekswesen ein.
    Zugang zum
    Informations
    -
    angebot

    § 2.

    1 Die Stiftung macht ihr Inform ationsangebot der Öffentlich keit im Allgemeinen und den Angehör igen der Universität Zürich im Besondern unentgeltlich zugänglich.
    2 Weitergehende bibliothekarisch e Dienstleistungen können gegen Entgelt erbracht werden.
    2
    432.211 Statuten der Zentralbibliothek Verzeichnis der Bestände

    § 3.

    Die Stiftung verzeichnet ihre Bestände in einem Bibliotheks
    - system und macht dieses öffentlich zugänglich. Öffentlichkeits arbeit

    § 4.

    Die Stiftung macht durch Publ ikationen, Ausstellungen und Veranstaltungen ihre Samml ungen und Tätigkeiten bekannt. B. Stiftungsgut Im Allgemeinen

    § 5.

    4
    1 Das Stiftungsgut besteht aus: a. den Sammlungen, b. den Immobilien, c. weiteren Vermögenswerten, welc he die Stiftung zwecks Erfüllung des Stiftungszwecks anschafft, d. weiteren Vermögenswerten, die de r Stiftung von Dritten in der Form von Schenkungen oder Nachlässen ni cht finanzieller Art zukommen.
    2 Das Stiftungsgut darf grundsät zlich nicht angetastet werden.
    3 Ausnahmsweise dürfen einzelne Teile des Stiftungsgutes in das Eigentum Dritter übergeführt oder au sgesondert werden, wenn damit der Stiftungszweck besser erreicht werden kann.
    4 Bei der Anwendung von Abs. 3 sind Verpflichtungen aus Schen
    - kungen und Übernahmev erträgen einzuhalten. Münz sammlungen im Besonderen

    § 6.

    1 Die Stadt Zürich kann die von ihr eingebrachten Münz
    - sammlungen zurücknehmen.
    2 Nimmt die Stadt Zürich die von ihr eingebrachten Münzsammlun
    - gen zurück, gehen die übrigen M ünzsammlungen der Stiftung eben
    - falls auf die Stadt über. Diese is t verpflichtet, die Münzsammlungen weiterhin öffentlich zu gänglich zu machen.
    3 Für Sammlungen, welche die Stift ung entgeltlich erworben hat, hat die Stadt Zürich den Ankaufspre is zu ersetzen. Für die Sammlun
    - gen, die von der Stadt Zürich ei ngebracht wurden oder von der Stif
    - tung anderweitig unentge ltlich erworben wurden, hat die Stiftung kei
    - nen Entschädigungsanspruch. C. Einnahmen und Ausgaben Einnahmen

    § 7.

    Die Einnahmen der Stiftung bestehen insbesondere aus: a. den vertraglich festge setzten Beiträgen des Kantons und der Stadt Zürich,
    3 Statuten der Ze ntralbibliothek
    432.211 b. den Gebühren, c. den Einnahmen für weitergehende bibliothekarische Dienstleis tungen gemäss §
    2 Abs. 2, d. den Zinserträgen, e. den finanziellen Zuwendungen Dritter.
    Ausgaben
    -
    kompetenz und
    Gewinn
    -
    verwendung

    § 8.

    1 Die Bibliothekskommission legt in der Bibliotheksordnung die Ausgabenkompetenzen der ihr unt erstellten Stiftungsorgane fest.
    2 Sie entscheidet über die Verw endung eines Gewinns und die Deckung eines Verlustes. D. Bibliothekskommission
    Zusammen
    -
    setzung

    § 9.

    1 Die Bibliothekskommission setzt sich aus je fünf vom Regie rungsrat und vom Stadtrat von Zü rich gewählten Mitgliedern zusam men. Sie konstituiert sich selbst.
    2 Die Kommission kann we itere Mitglieder mit beratender Stimme bezeichnen.
    Aufgaben

    § 10.

    1 Die Bibliothekskommission is t das oberste Organ der Stif tung.
    2 Sie nimmt die unmittelbare Aufs icht über die Stiftung wahr.
    Bibliotheks
    -
    ordnung

    § 11.

    Die Bibliotheksordnung regelt die Organisation der Stiftung. E. Aufhebung der Stiftung
    Liquidation

    § 12.

    1 Wird die Stiftung aufgehoben, fällt das Bibliotheksgebäude samt Einrichtungen und Grundstück in das Eigentum der Stadt Zürich. Die Stadt Zürich entschädigt de m Kanton die Hälfte des Verkehrs werts ohne das Grundstück.
    2 Der Chor samt Einrichtungen und Grundstück fällt in das Eigen tum des Kantons. Der Kanton entsch ädigt der Stadt Zürich die Hälfte des Verkehrswerts ohne das Grundstück.
    3 Die Sammlungen sind al s Ganzes zu belassen und einem gleichen oder ähnlichen Zweck zuzuführen.
    4
    432.211 Statuten der Zentralbibliothek
    4 Die übrigen Vermögenswerte we rden, nach Deckung der Liqui
    - dationskosten, gemäss dem im Zeitpunkt der Liquidation geltenden Finanzierungsschlüssel unter dem Kanton und der Stadt Zürich auf
    - geteilt.
    1 OS 68, 324 ; Begründung siehe ABl 2013-07-12 .
    2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
    3 LS 432.21 .
    4 Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 2022 ( OS 77, 310 ; ABl 2022-03-04
    ) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 25. Mai 2022. In Kraft seit 1. April 2022.
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