Gebührenordnung des Tierspitals der Universität (415.449.3)
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    Gebührenordnung des Tierspitals der Universität

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    415.449.3 Gebührenordnung des Tierspitals der Universität (vom 3. Juni 1992)
    1 Der Regierungsrat beschliesst:

    § 1.

    1 Für die vom Tierspital der Universität aufgenommenen Tier patienten werden tägliche Aufent haltstaxen erhoben, die durch Multi plikation der nachstehenden Taxpunkte mit einem Taxpunktwert ermit telt werden.
    2 Der Taxpunktwert beträgt seit 1. Januar 1992 Fr. 1. Die Erziehungs direktion passt ihn alle zwei Jahre auf den 1. Januar der Teuerung an; erstmals auf den 1. Januar 1994. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Stand 31. Okt ober des vorangehenden Jahres.

    § 2.

    Es gelten pro Aufenthaltstag folgende Taxpunkte:
    1. Kleintiere
    1.1 Hunde, klein
    17
    1.2 Hunde, mittel und gross
    23
    1.3 Katzen
    12
    2. Pferde
    2.1 Freizeit- und Sportpferde
    43
    2.2 Stuten mit Fohlen
    46
    2.3 Kleinpferde (Isländer, Shetl and, Norweger), Ponys, Esel
    25
    2.4 Kleinpferde, Ponys, Esel mit Fohlen
    28
    2.5 Fohlen (bis zwei Jahre)
    17
    2.6 Versuchspferde
    13
    3. Landwirtschaftl iche Nutztiere
    3.1 Pferde
    34
    3.2 Rinder, Kühe
    9
    3.3 Stiere
    23
    3.4 Kälber (bis ein Jahr)
    6
    3.5 Ziegen, Schafe, Schweine
    6
    3.6 Zwergziegen
    4
    3.7 Versuchstiere, grosse (Rinder)
    6
    3.8 Versuchstiere, kleine (Kälbe r, Ziegen, Schafe, Schweine)
    4

    § 3.

    Die Gebühren sind Minimalbeträge, die bei besonderem Auf wand überschritten werden dürfen. Für besondere Fütterung werden die tatsächlichen Me hrkosten verrechnet.
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    415.449.3 Gebührenordnung des Tiersp itals der Universität

    § 4.

    1 Bei der Rückgabe der Tiere sind die Kosten bar zu bezah
    - len, oder deren Erstattung ist in ge eigneter Weise sicherzustellen. Aus
    - nahmsweise können Vorausza hlungen verlangt werden.
    2 Der Administrative Di enst des Tierspitals kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn die Aufn ahme von Tieren Dritter im Inte
    - resse von Lehre und Forschung liegt , aufgrund der Richtlinien der Klinikdirektorenkonferenz die Ve rpflegungs-, Unterhalts- und Be
    - handlungskosten ermässigen.
    3 Die Richtlinien der Klinikdire ktorenkonferenz bedürfen der Ge
    - nehmigung durch die Erziehungsdirektion.

    § 5.

    Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird §
    11 Abs.
    2 und 3 der Verordnung über das Tierspital der Un iversität vom 14. Nove mber 1990 aufgehoben.
    1 OS 52, 115.
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