Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fah... (113.2)
    CH - ZH

    Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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    113.2 Ve r t r a g zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst (vom 30. August /
    15. September 1870)
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    § 1.

    Zwischen Flaach und Rüdlingen soll eine fahrbare Brücke erbaut werden.

    § 2.

    1 Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaff hausen trägt indessen ei nen Viertel der Kosten.
    2 Die Uferversicherung bei den La ndfesten ist Sache der betreffen den Kantone.

    §§

    3 und 4.

    § 5.

    1 Für die Korrektion des Rheine s sind die in dem zum heuti gen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien mass gebend.
    2 Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf
    450 Fuss festgesetzt.

    § 6.

    1 Jedem der kontrahier enden Teile steht es frei, auf seinem Gebiet nach Bedürfnis die erforder lichen Wuhrungen zu erstellen und bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.
    2 Auf der Korrektionslinie sind nur St reichwuhre zulässig; allfällige Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Ufer wuhre auslaufen.

    §§

    7 und 8.

    § 9.

    Den beidseitigen Wasserbaubehö rden steht das Recht zu, die Korrektionslinien jeweilen nach Be lieben auf beiden Ufern zu kontrol lieren.

    § 10.

    Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die Mitte des neuen Rheinbettes nach de r in dem Plane eingezeichneten strichpunktierten Linie angenommen.
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    113.2 Rheinbrücke zwischen Flaach und Rüdlingen

    § 11.

    Diese Grenzlinie soll für di e Zukunft durch Hintermarchen fixiert werden, und diese letztern sollen in dem auszufertigenden Mar
    - chenprotokoll sowie in dem schon me hrfach erwähnten Plan bezeich
    - net werden. Von letzterm wird jede m der beiden Kontrahenten ein von beiden anerkanntes Exemplar zugestellt.

    § 12.

    Hydrotechnische Arbeiten im Normalflussbett, also im Zwi
    - schenraum der beiden Uferlinien, dürfen nur mit Zustimmung beider kontrahierenden Teile vorgenommen werden.

    § 13.

    1 Die Grenzverhältnisse zwischen den Gemeinden Flaach und Rüdlingen bleiben dur ch diesen Vertrag unberührt, sodass die auf dem linken Rheinufer liegenden, der Gemeinde Rüdlingen angehö
    - renden Güter in der sogenannten St äubisallmend, wie sie auf dem in

    § 10 angeführten Plan bezeichnet u

    nd an Ort und Stelle mit Marchstei
    - nen ausgeschieden sind, auch künfti g wie bisher einen Teil der Bann
    - bezirke dieser Gemeinde bilden und in Handänderungsfällen in Rüd
    - lingen gefertigt werden.
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    2 Sollte jedoch früher oder später der Besitz dieses gesamten Re
    - viers käuflich an Ange hörige des Kantons Zürich übergehen, so würde von dem Zeitpunkt an, wo dieses Ve rhältnis eingetreten wäre, die Ge
    - meindegrenze der Gemei nden Flaach und Rüdlin gen für alle Zukunft mit der Kantonsgrenze zusammenfallen.
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    § 14.

    Durch gegenwärtigen Vertrag wird derjenige vom 26.
    Juni
    1851 aufgehoben.
    1 GS I, 31.
    2 Siehe LS 113.21 .
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