Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unverme... (254.1)
    CH - ZH

    Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten

    1 Flächenerhebungsverordnung
    254.1 Verordnung über die Ermittlung der la ndwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten (Flächenerhebungsverordnung) (vom 28. September 1977)
    1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Verordnung des B undesrates über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Fläc hen in den unve rmessenen Gemein den, vom 6. Juli 1977
    2 , beschliesst:

    § 1.

    1 Im Kanton Zürich werden die Masse der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gebiet oder in Teilgebieten der folgenden Gemein den erhoben: Bachenbülach, Grüningen, Pfungen, Bassersdorf, Hettlingen, Rheinau, Boppelsen, Hinwil, Russikon, Bubikon, Hofstetten, Schlatt, Buchs, Hüttikon, Stallikon, Dällikon, Kloten, Turbenthal, Dänikon, Niederglatt, Wald, Dielsdorf, Niederhasli, Dürnten, Oberglatt, Weiningen, Egg, Oetwil a. d. L., Wetzikon, Geroldswil, Oetwil a. S., Wila, Greifensee, Otelfingen, Wildberg.
    2 Die Baudirektion
    3 bezeichnet die Teilgebiete.

    § 2.

    1 Die Baudirektion
    3 beauftragt geeignete Fachleute mit der Erhebung und, sofern die Gemei nde keinen entsprechenden Auftrag erteilt, mit deren Nachführung.
    2 Sie erlässt die notwendigen technischen Weisungen.

    § 3.

    1 Der beauftragte Fachmann stellt die Masse fest.
    2 Die Grundeigentümer, allfällige Pächter und eine vom Gemeinde rat zu bezeichnende, mit den ört lichen Verhältnissen vertraute Aus kunftsperson sind zur Mitwirkung be i den im Gelände erforderlichen Aufnahmen verpflichtet.
    2
    254.1 Flächenerhebungsverordnung

    § 4.

    Der beauftragte Fachmann te ilt dem einzelnen Grundeigen
    - tümer das Ergebnis der Erhebung eingeschrieben und ohne Kosten
    - folge auf einem von der Baudirektion
    3 zur Verfügung gestellten For
    - mular mit.

    § 5.

    1 Ist der Grundeigentümer mit dem Ergebnis nicht einver
    - standen, so kann er innert 20 Tage n seit der Mitteilung durch schrift
    - liche Einsprache be i der Baudirektion
    3 verlangen, dass diese das Flächenmass feststelle.
    2 Gegen den Entscheid der Baudirektion
    3 kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich und be gründet an den Regierungsrat rekur
    - riert werden. Dessen En tscheid ist endgültig.
    3 Wird keine Einsprache erhoben, gilt das vom beauftragten Fach
    - mann mitgeteilte Mass als anerkannt.

    § 6.

    Die Feststellungen über die einzelnen Flächen sind grund
    - sätzlich nur als Grundla ge für die Durchführung agrarpolitischer Mass
    - nahmen verbindlich.

    § 7.

    Der beauftragte Fachmann üb ermittelt das Ergebnis der Erhebung nach der Verifika tion durch die Baudirektion
    3 gemeinde
    - weise dem örtlich zuständigen Grundbuchverwalter.

    § 8.

    Die beauftragten Fachleute st ellen der Gemeinde regelmässig Rechnung über die Nachführungskos ten. Die Gemeinden können die Kosten den Grundeigentümern überbinden.

    § 9.

    Der Vollzug dieser Verordnun g obliegt der Baudirektion
    3
    .

    § 10.

    Diese Verordnung tritt am Ta ge nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
    1 OS 46, 565 und GS II, 449.
    2 SR 910.19.
    3 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
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