Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung (897q)
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    Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

    Nr. 897q Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 20. Oktober 1992 (Stand 10. Januar 1993) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom
    28. Juni 1983
    1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Juli 1992
    2 , beschliesst:

    § 1

    1 Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken für die Leistung von Kapitalzins
    - beiträgen bewilligt, um a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern, b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen, c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern, d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

    § 2

    1 Die Aufwendungen sind dem Konto 21.30.01.365.02 zu belasten.

    § 3

    1 Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
    3
    .
    1 SRL Nr.
    897
    2 GR 1992 1334
    3 Die Referendumsfrist lief am 24. Dezember 1992 unbenützt ab (K 1992 2902). * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1992 2365 | G 1993 14
    2 Nr. 897q Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
    20.10.1992
    10.01.1993 Erstfassung K 1992 2365 | G 1993 14
    Nr. 897q
    3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
    20.10.1992
    10.01.1993 Erlass Erstfassung K 1992 2365 | G 1993 14
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