Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Willisau-Land und Willisau-Stadt (157a)
    CH - LU

    Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Willisau-Land und Willisau-Stadt

    Nr. 157a Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden WillisauLand und WillisauStadt vom 24. Januar 2005 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. August 2008) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. September 2004
    1
    ,
    2 besch liesst:

    § 1

    Vereinigung Die Einwohnergemeinden WillisauLand und WillisauStadt werden gestützt auf ihren Vertrag vom 25. Januar 2004 per 1. Januar 2006 zur Einwohnergemeinde Willisau ve
    r- einigt.

    § 2

    Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anh ang
    3 a. Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 geändert:
    4 b. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 ,
    5 c. Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953 ,
    6 * K 2005 200 und G 2005 81 .
    1 GR
    2004 2004
    2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April
    2008, in Kraft s eit dem
    1. August
    2008 (G 2008 256).
    3 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 24. Januar
    2005 zusammen mit dem Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden WillisauLand und WillisauStadt beschlossen hat, bilden gemäss

    § 2 einen Bestandteil die

    ses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am
    21.
    Mai
    2005 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2005 83). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
    4 SRL Nr.
    150
    5 SRL Nr.
    260
    6 SRL Nr.
    400
    2 Nr.
    157a

    § 3

    Inkrafttreten
    1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
    2 Es unterliegt dem fakultativen Re ferendum.
    7 Luzern, 24. Januar 2005 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bernadette SchallerKurmann Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
    7 Die Referendumsfrist lief am
    30. März
    2005 unbenützt ab (K 2005 769).
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren