Reglement zum ausserschulischen Praktikum (414.412.2)
    CH - ZH

    Reglement zum ausserschulischen Praktikum

    1 Reglement zum ausserschulischen Praktikum
    414.412.2 Reglement zum ausserschulischen Praktikum (vom 6. November 2006)
    1 Die Schulleitung der Päda gogischen Hochschule, gestützt auf §
    10 Abs. 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hoch schule vom 25. Oktober 1999
    2 , beschliesst:
    Zweck

    § 1.

    Im ausserschulischen Prakti kum gewinnen St udierende Ein blick in ein ausserschulisches Beru fsfeld und dessen soziale Bedingun gen. Sie sammeln Er fahrungen ausserhalb des Schulfelds.
    Organisation
    und Zeitpunkt

    § 2.

    Das ausserschulische Praktikum wird von den Studierenden organisiert und darf die übrigen Ve rpflichtungen des Studiums nicht tangieren. Es wird em pfohlen, das Praktikum vo r Beginn des Studiums zu absolvieren und sich bei Zweif eln über die Anerkennung bei der Kanzlei zu informieren.
    Dauer und
    Umfang

    § 3.

    1 Das ausserschulische Praktikum dauert bei einem Beschäf tigungsgrad von 100% drei Monate. Es kann in maxima l drei verschie dene Arbeitseinsätze aufgeteilt werden.
    2 Eine Beschäftigung im Rahmen einer Teilzeitstelle wird aner kannt, sofern deren Umfang und Daue r einer Vollzeitst elle von drei Monaten entsprechen. Der Beschä ftigungsgrad muss mindestens 20% betragen.
    Au ss er
    -
    schulische
    Tätigkeiten

    § 4.

    1 Grundsätzlich werden Prakti ka und Arbeitseinsätze aus allen ausserschulischen Bereichen an erkannt. Voraussetzung bildet eine Anstellung. Bei einem Sozialeinsatz oder einer Au-pair-Stelle muss es sich um einen von eine r Organisation vermitte lten und bestätigten Einsatz handeln. Eine Anstellung in einem Hort oder in einer Krippe wird anerkannt.
    2 Nicht angerechnet werden Besu che von Schulen und Kursen sowie alle Tätigkeiten im schulisc hen Bereich. Im Zweifelsfall ent scheidet die Departementsleitung.
    Militärdienst

    § 5.

    Wer Militärdienst geleistet ha t, kann sich maximal sechs Wochen als ausserschulisches Praktikum anrechnen lassen.
    2
    414.412.2 Reglement zum ausserschulischen Praktikum Nachweis

    § 6.

    1 Das ausserschulische Praktikum muss mit einer schrift
    - lichen Bestätigung des Arbeitgebe rs (z. B. Arbeitszeugnis, Anstel
    - lungsverfügung) nachge wiesen werden, aus de r Tätigkeit, Beschäfti
    - gungsgrad und Dauer des Pr aktikums hervorgehen.
    2 Diese Bestätigung ist zusammen mit dem von der PHZH bereit gestellten Formular einzureichen. Versicherungen

    § 7.

    Die Studierenden sind währe nd ihres ausserschulischen Einsatzes an der PHZH nicht versichert und für die Abrechnung von Sozialversicherungsleist ungen gegebenenfalls se lber verantwortlich. Inkrafttreten

    § 8.

    Das Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt das provisorische Reglement vom 3. April 2001. Es wird in der kanto
    - nalen Gesetzessa mmlung und im Intranet der PHZH publiziert.
    1 OS 61, 597 . Vom Schulrat der Pädagogischen Hochschule genehmigt am
    16. November 2006.
    2 LS 414.41 .
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