Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüf... (507)
    CH - LU

    Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)

    Nr. 507 Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 5. Mai 2020 (Stand 5. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
    1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:

    § 1

    Geltungsbereich und Zweck
    1 Die Verordnung gilt für die Leistungsbeurteilung während des Semesters auf der Se
    - kundarstufe II sowie für die Abschlussprüfungen an den Gymnasien und an den Fach
    - mittelschulen aufgrund der ausserordentlichen Lage, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) besteht.
    2 Sie regelt insbesondere Abweichungen von Bestimmungen des kantonalen Rechts, da
    - mit die Noten ermittelt und die Aushändigung der Zeugnisse sichergestellt werden kön
    - nen.

    § 2

    Mindestanzahl Prüfungen
    1 Die Schulleitung ist berechtigt, von der im kantonalen Recht für ein Semester vorge
    - schriebenen Mindestanzahl der Prüfungen abzuweichen.

    § 3

    Berufsmaturitätslehrgänge
    1 Noten, die während des Fernunterrichts erteilt wurden, werden für die Berechnung der Zeugnisnote des zweiten Semesters des Schuljahres 2019/2020 beigezogen.
    1 SRL Nr.
    1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2020 1521 G 2020-034
    2 Nr. 507
    2 Lernende in den vollschulischen Lehrgängen werden in Abweichung von den §§ 15-
    17a des Reglementes über die Berufsmaturität vom 2. Juli 2013
    2 in jedem Fall promo
    - viert.
    3 Endet in den vollschulischen Lehrgängen die Probezeit im zweiten Semester des Schul
    - jahres 2019/2020, verlängert sich diese um ein Semester.
    4 Lernende im ersten Schuljahr der Wirtschaftsmittelschulen, welche im ersten Semester des Schuljahres 2019/2020 nicht promoviert wurden und am Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2020/2021 erneut nicht promoviert werden, müssen die Schule verlas
    - sen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

    § 4

    Maturitätsprüfungen
    1 Bei der gymnasialen Maturität wird auf die Durchführung von mündlichen und von praktischen Maturitätsprüfungen verzichtet. Ausgenommen ist das Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach Bildnerisches Gestalten, in dem ausschliesslich eine praktische Prüfung durchgeführt wird.
    2 Die Prüfungsnote entspricht der Note der schriftlichen oder der praktischen Prüfung.
    3 Die Maturitätskonferenz kann in den Prüfungsfächern von der Regelung über das Run
    - den gemäss § 17 Absatz 3 des Reglementes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Lu
    - zern vom 15. April 2008
    3 abweichen.

    § 5

    Abschlussprüfungen Fachmittelschulausweis
    1 Die Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis werden durchgeführt.
    2 Die Schulleitung legt pro Prüfungsfach fest, ob mündlich oder schriftlich oder prak
    - tisch geprüft wird.

    § 6

    Inkrafttreten und Geltungsdauer
    1 Die Verordnung tritt am 5. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2021. Sie ist zu veröffentlichen.
    2 SRL Nr.
    444
    3 SRL Nr.
    506
    Nr. 507
    3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
    05.05.2020
    05.05.2020 Erstfassung K 2020 1521 G 2020-034
    4 Nr. 507 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
    05.05.2020
    05.05.2020 Erlass Erstfassung K 2020 1521 G 2020-034
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