Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsen... (811.121)
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    Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte

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    811.121 Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (vom 21. Juni 2000)
    1 I.
    1 Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird als Pauschale wie folgt vergütet: Stufe Dienstart Entschädigung Stufe 1: Pikett mit weniger als fünf Std. Arbeitseinsatz Fr.
    40 Stufe 2: Präsenzdienst Pikett mit mehr als fünf Std. Arbeitseinsatz Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen Fr.
    80 Stufe 3: Nachtarbeit Fr. 120
    2 Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsl eistung zwischen 23.00 und 06.00 Uhr. Als Präsenz- bzw. Pikettzeit gilt der gemäss Dienstplan geleistete Präsenz- bzw. Pikettdienst im Spital während der Nacht.
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    3 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschrif ten usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. II.
    1 Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Ober ärztinnen und -ärzte wird nach folgendem Schema ermittelt: Dienstart Intensität Dienststufe (Dienstanteil) Pikettdienst +0,1
    1 Hintergrunddienst (einschliesslich Pikettdienst) +0,4
    2 Zusätzliche Arbeit im Spital (bis vier Stunden) +0,3
    3 Zusätzliche Arbeit im Spital (vier bis acht Stunden) +0,3
    4 Arbeit/Präsenzdienst im Spital (acht bis zwölf Stunden; Nachtdienst) +1,0
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    811.121 Inkonvenienzent. der Assisten z- und Oberärztinnen und -ärzte
    2 Dienststufen 1 und 2 können nicht kumuliert werden.
    3 Die Entschädigung für einen Dienstanteil von 1,0 beträgt Fr.
    120.
    4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschrif
    - ten usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. III. Die neue Regelung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.
    1 OS 56, 138 .
    2 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2005 ( OS 60, 62 ). In Kraft seit 1. Januar
    2005.
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