Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergang... (867f)
    CH - LU

    Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege im Jahr 2018

    Nr. 867f Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege im Jahr
    2018 vom 24. Januar 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 9 und 10 des Betreuungs- und Pflegegesetzes vom 13. September
    2010
    1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: Ziff. 1
    1 Der kantonale Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege, den die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zu übernehmen hat, be
    - trägt im Jahr 2018 55 Prozent.
    1 SRL Nr.
    867 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-013
    2 Nr. 867f Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
    24.01.2017
    01.01.2018 Erstfassung G 2017-013
    Nr. 867f
    3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
    24.01.2017
    01.01.2018 Erlass Erstfassung G 2017-013
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