Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat (31a)
Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat (31a)
Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat
Nr. 31a Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat vom 10. Dezember 2013 * (Stand 1. Januar 2014) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 88a des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. September 2013
2
, beschliesst:
§ 1
Regelungsgegenstand Die Verordnung regelt für den Kantonsrat a. die Bedienung des elektronischen Abstimmungssystems für die Anwesenheitserfas- sung, die Beratungen und die Abstimmungen, b. die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate und des Stimmverhaltens der Rat
s- mitglieder.
§ 2
Anwesenheitserfassung
1 Die Ratsmitglieder melden sich mit ihrer Chipkarte an ihrem Sitzplatz an, womit der Zugang zum elektronischen Abstimmungssystem aktiviert ist. Die individuelle Anw
e- senheit wird damit erfasst.
2 Bei einem Ausfall des elektronischen Systems findet § 21 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 28. Juni 1976
3 Anwendung.
§ 3
Worte rteilung
1 Die Worterteilung richtet sich nach § 27 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat. * K 2013 3801 und G 2013 646
1 SRL Nr. 30
2 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2013.
3 SRL Nr. 31 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Nr.
31a
2 Wünscht ein Ratsmitglied das Wort, bedient es die Wortmeldetaste des elektronischen Abstimmungssystems. Die Kommissionsber ichterstatterinnen undbericht erstatter, die Fraktionssprecherinnen undsprecher und der Sprecher oder die Sprecherin des Regi
e- rungsrates erhalten das Wort direkt vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Ka
n- tonsrates.
3 Bei Ordnungsanträgen melden sich die Ratsmitglieder zusätzlich persönlich beim Ratspräsidium.
§ 4
Stimmabgabe
1 Offene Abstimmungen werden mit dem elektronischen Abstimmungssystem durchg
e- führt.
2 Die Ratsmitglieder nehmen von ihrem Platz aus an den Abstimmungen teil.
3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht gestattet.
§ 5
Ermittlung und Eröffnung des Abstimmungsergebnisses
1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf den Bildschirmen a ngezeigt.
2 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Ergebnis bekannt.
3 Das Abstimmungsergebnis wird in einer Namenliste festgehalten. Daraus ist ersich
t- lich, wie sich das Ratsmitglied geäussert, ob es sich der Stimme enthalten oder ob es an der Abstimmung nicht teilgenommen hat.
4 Die Namenlisten werden im Internet veröffentlicht.
§ 6
Ausnahmen vom elektronischen Abstimmungssystem
1 Bei geheimer Abstimmung kommen anstelle von § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 die Bestimmungen über das Wahlverfahren der §§ 48 –50 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat analog zur Anwendung.
2 Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Kantonsrat.
§ 7
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Ja nuar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 10. Dezember 2013 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Urs Dickerhof Der Staatsschreiber: Lukas GreschBrunner