Beschluss über die Höhe und die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages an den Arbeitslosenhi... (890c)
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    Beschluss über die Höhe und die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages an den Arbeitslosenhilfsfonds

    Nr. 890c Beschluss über die Höhe und die Erhebung des Arbeitgebe
    r- beitrages an den Arbeitslosenhilfsfonds vom 6. März 2009 (Stand 15. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicheru ng und den A
    r- beitslosenhilfsfonds vom 18. Januar 2000
    1 auf Antrag des Gesundheitsund Sozialdepartementes, , beschliesst:

    § 1

    Die Arbeitgeberbeiträge, die zur Äufnung des Arbeitslosenhilfsfonds bestimmt sind, betragen pro Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin und Monat 1 Franken.

    § 2

    Die Arbeitgeberbeiträge für die Jahre 2009 bis 2012 werden durch die Dienststelle Wir
    t- schaft und Arbeit jeweils für zwei Jahre zusammen erhoben. Die Fälligkeit für alle Be
    i- träge aus den Jahren 2009 und 2010 wird auf den 31. März 2011 festgelegt, jene für alle Beiträge aus den Jahren 2011 und 2012 auf den 31. März 2013. * K 2009 703 und G 2009 73
    1 SRL Nr. 890
    2 Nr.
    890c

    § 3

    Der Beschluss tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
    2 Luzern, 6. März 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Staatsschreiber: Markus Hod el
    2 Der Beschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 11 vom 14. März 2009 veröffentlicht (K 2009 703). Er trat damit am 15. März 2009 in Kraft.
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