Verordnung über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit ... (941.421.11)
Verordnung über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit ... (941.421.11)
Verordnung über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen
vom 15. September 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022¹ (VVSG),
verordnet:
¹ SR 941.421
Art. 1 Freimengen und Konzentrationen
¹ Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden:
a. Wasserstoffperoxid: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 35 Prozent;
b. Nitromethan: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 100 Prozent.
² Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.