Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeits... (277)
Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeits... (277)
Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeitsgerichtes zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter
SRL-Nummer
277 Titel Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeitsgerichtes zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter des Arbeitsgerichtes zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter Abkürzung Datum
9. März 2009 Inkrafttreten
1. April 2009 Fundstelle K 2009 699 und G 2009 75 Änderungen Rechtstext HTML PDF (85KB)
SRL Nr. 277 Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeitsgerichtes zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter vom 9. März 2009* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 9 Absatz 1 des Gesetzes über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. Dezember 2008 , beschliesst:
§ 1
Anzahl Berufsgruppen Zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter werden zehn Berufsgruppen gebildet.
§ 2
Zusammensetzung der Berufsgruppen Die Berufsgruppen setzen sich aus folgenden Berufen zusammen: Berufsgruppe 1: Metall, Maschinen, Uhren und Schmuck Berufsgruppe 2: Holz, Steine, Erden, Glas, Bau und Malerei Berufsgruppe 3: Textilien, Leder, Kunststoffe und Chemie Berufsgruppe 4: Nahrungsmittel, Getränke und Tabak * K 2009 699 und G 2009 75
1 SRL Nr. 275
2 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2009.
2 Nr. 277 Berufsgruppe 5: Papier und grafisches Gewerbe Berufsgruppe 6: Land-, Wasser- und Luftverkehr Berufsgruppe 7: Gastgewerbe und Hauswirtschaft Berufsgruppe 8: Medizin, Körperpflege, Reinigung, Kleiderpflege Berufsgruppe 9: Verwaltung, Büro, Handel, Verkauf, Wissenschaft, Kunst und freie Berufe Berufsgruppe 10: Landwirtschaft, Gartenbau, Tierzucht, Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd.
§ 3
Andere Berufe Berufe, die den Berufsgruppen nicht zugeteilt werden können, ordnet der Präsident oder die Präsidentin des Arbeitsgerichtes im Einzelfall einer Berufsgruppe zu.
§ 4
Inkrafttreten Der Kantonsratsbeschluss tritt am 1. April 2009 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. März 2009 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Adrian Borgula Der Staatsschreiber: Markus Hodel