Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Partnerschaft... (541f)
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    Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

    Nr. 541f Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 19. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
    1 , beschliesst:
    1 Allgemeines

    § 1

    Zweck
    1 Der Zertifikatslehrgang (CAS) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» (im Fol
    - genden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakul
    - tät.
    2 Der Lehrgang richtet sich an Theologinnen und Theologen sowie weitere kirchliche Mitarbeitende mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf das Arbeitsfeld Beziehungs-, Ehe- und Familienpastoral aufbauende und spezialisierende Fach- und Vermittlungs
    - kompetenzen erwerben möchten.

    § 2

    Gegenstand
    1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
    - aussetzungen für die Verleihung des Zertifikates.
    1 SRL Nr.
    539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-104
    2 Nr. 541f
    2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
    - reglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern
    2 .

    § 3

    Organisation und Leitung
    1 Der Lehrgang «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» wird von der Theologi
    - schen Fakultät der Universität Luzern in Kooperation mit dem Theologisch-pastoralen Bildungsinstitut der deutschschweizerischen Bistümer (TBI) durchgeführt.
    2 Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Religionspädagogik.
    3 Organisatorische Einzelheiten der Kooperation werden in einem Zusammenarbeitsver
    - trag geregelt.
    2 Zulassung

    § 4

    Zugangsberechtigung
    1 Zum Lehrgang wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Studium auf Bachelor
    - stufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer Theolo
    - gie bzw. über das Diplom oder den Bachelor in Religionspädagogik RPI verfügt.
    2 Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dos
    - sier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Aufla
    - gen und Bedingungen obliegt der Studienleitung.

    § 5

    Anmeldung
    1 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf, Motivationsschreiben und Aus
    - kunft über die Möglichkeit, innerhalb des Arbeitsfelds ein Projekt im Rahmen der Beziehungs-, Ehe- und Familienpastoral realisieren zu können, b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 4 Absatz 1, c. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 2.

    § 6

    Entscheid über die Zulassung
    1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
    2 Alle weiteren Modalitäten der Teilnahme am Studiengang werden in einer Weiterbil
    - dungsvereinbarung schriftlich festgelegt.
    2 SRL Nr.
    539i
    Nr. 541f
    3

    § 7

    Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
    1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
    2 Wer den Studiengang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnah
    - mebestätigung zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbe
    - halten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
    3 Lehrgang

    § 8

    Aufbau des Lehrgangs
    1 Der Lehrgang beinhaltet die Teilnahme an 5 Kursmodulen mit entsprechendem Selbst
    - studium und die Projektpräsentations- und Auswertungsveranstaltung.
    2 Für den erfolgreichen Abschluss des CAS ist in den Kursmodulen eine Präsenz von mindestens 90 Prozent erforderlich.
    3 Kann jemand in begründeten Fällen die erforderlichen Präsenzveranstaltungen nicht besuchen, wird mit der Studienleitung vereinbart, welche alternative Lernleistung den
    - noch zur Zertifizierung führen kann.

    § 9

    Projektarbeit
    1 Die Zertifikatsarbeit ist eine Projektarbeit, die einen kriterienbasierten Transfer der im CAS behandelten Theorie in die eigene seelsorgerliche Praxis im Rahmen der Bezie
    - hungs-, Ehe- und Familienpastoral nachweist.
    2 Die Studienleitung entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen; falls die Anfor
    - derungen nicht erfüllt sind, kann die Projektdokumentation einmal überarbeitet werden.
    3 Wer die Projektarbeit endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über den Besuch der Kurseinheiten.
    4 Unkorrektheiten werden gemäss § 13 des Rahmenreglements für das Weiterbildungs
    - angebot der Universität Luzern
    3 geahndet.

    § 10

    Kreditpunktesystem
    1 Der Studiengang ist mit insgesamt 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
    2 Der Leistungsnachweis wird fortlaufend durch die Arbeit am eigenen Projekt erbracht; durch die angenommene Projektarbeit werden 12 Kreditpunkte erworben.
    3 SRL Nr.
    539i
    4 Nr. 541f

    § 11

    Zertifikat
    1 Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats sind a. die regelmässige Teilnahme gemäss § 8, b. die angenommene Projektarbeit gemäss § 9.
    2 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Zertifikat «Certificate of Advanced Studies in Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral der Universität Lu
    - zern» sowie ein Diploma Supplement, das detaillierte Angaben über Ausbildungsthemen und -dauer sowie die erbrachten Studienleistungen mit entsprechenden ECTS ausweist.
    3 Das Zertifikat wird von der Studienleitung ausgestellt und zusätzlich von der wissen
    - schaftlichen Leitung und der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Luzern unterzeichnet.

    § 12

    Qualitätssichernde Massnahmen
    1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
    - tät durch regemässige Evaluationen gesichert.
    4 Kosten

    § 13

    Höhe
    1 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der Kursmodule und der Projektprä
    - sentations- und Auswertungsveranstaltung, die Bewertung der Leistungsnachweise so
    - wie der Kursunterlagen.
    5 Schlussbestimmungen

    § 14

    Verwaltungsbeschwerde
    1 Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theo
    - logischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Lu
    - zern vom 3. Juli 1972
    4 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
    2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
    4 SRL Nr.
    40
    Nr. 541f
    5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
    19.12.2018
    01.01.2019 Erstfassung G 2018-104
    6 Nr. 541f Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
    19.12.2018
    01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2018-104
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