Verordnung über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst (513.72)
Verordnung über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst (513.72)
Verordnung über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst (VGD)
(VGD) vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes¹,
verordnet:
¹ AS 1997 2144 SR 510.10
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe für den Grenzpolizeidienst zur Unterstützung des Grenzwachtkorps und der Polizei im Assistenzdienst.
Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
¹ Die Truppe kann für folgende grenzpolizeiliche Aufgaben eingesetzt werden:
a. Überwachung der Landesgrenze;
b. Schutz von Grenzwachtbeamten und Polizisten an Grenzübergängen und im Gelände;
c. weitere Aufgaben vergleichbarer Art.
² Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.
³ Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden.
⁴ Die Truppe hat keine Entscheidungsbefugnisse im Bereiche der Anwendung der zoll‑, asyl- und fremdenpolizeilichen Gesetzgebung.
Art. 3 Verfahren
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) oder die kantonale Regierung richtet ihr Unterstützungsgesuch an den Bundesrat.
² Der Bundesrat entscheidet über Gesuche:
a. der kantonalen Regierung: auf Antrag des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)²;
b. des EFD: auf Antrag des VBS und des EFD.
² Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten
¹ Der Bundesrat ernennt den Kommandanten.
² Das VBS regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse.
Art. 5 Auftrag
¹ Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
² Der Auftrag regelt insbesondere:
a. die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
b. die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
c. die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 1994³ über die Polizeibefugnisse der Armee;
d. den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
³ SR 510.32
Art. 6 Verantwortlichkeiten
¹ Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe.
² Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.
Art. 7 Einsatzplanung und Einsatzführung
¹ Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Polizei.
² In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werden im Auftrag geregelt.
Art. 8 Einsatzmittel
Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.
Art. 9 Information
¹ Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.
² Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind.
Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee
¹ Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen.
² Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert.
Art. 11 Schlussbestimmungen
¹ Das VBS vollzieht diese Verordnung.
² Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.