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    DE - Landesrecht Saarland

    Sechste Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 8. August 2000

    Sechste Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 8. August 2000
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 Abs. 99 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Sechste Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 8. August 200001.01.2002
    Eingangsformel01.01.2002
    § 101.01.2002
    § 201.01.2002
    Aufgrund des § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch
    Art. 2 Abs. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521
    ), verordnet die Landesregierung:

    § 1

    Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer betragen bei den in § 45a Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Unternehmen für
    1. Unternehmen mit überwiegendem Orts und Nachbarortslinienverkehr mit Stadtbahnen 29,25 Cent
    2. Unternehmen mit überwiegendem Orts und Nachbarortslinienverkehr mit Bussen in Städten mit mehr als 40.000 Einwohnern je Personenkilometer 16,97 Cent
    3. Unternehmen mit überwiegendem Orts und Nachbarortslinienverkehr mit Bussen in Städte mit weniger als 40.000 Einwohnern je Personenkilometer 14,37 Cent
    4 Unternehmen mit überwiegendem Überlandlinienverkehr mit Bussen je Personenkilometer. 10,94 Cent

    § 2

    (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft.
    (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 8. November 1993 (Amtsbl. S. 1162) außer Kraft.
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