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    DE - Landesrecht Saarland

    Verordnung zur Übertragung der zentralen Bearbeitung von Dienstreisen beim Landesinstitut für Präventives Handeln auf das Landesamt für Zentrale Dienste Vom 13. Juni 2019

    Verordnung zur Übertragung der zentralen Bearbeitung von Dienstreisen beim Landesinstitut für Präventives Handeln auf das Landesamt für Zentrale Dienste Vom 13. Juni 2019
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Übertragung der zentralen Bearbeitung von Dienstreisen beim Landesinstitut für Präventives Handeln auf das Landesamt für Zentrale Dienste vom 13. Juni 201901.07.2019
    Eingangsformel01.07.2019
    § 101.07.2019
    § 201.07.2019
    Aufgrund des § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), verordnet die Landtagsverwaltung des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:

    § 1

    Auf das Landesamt für Zentrale Dienste werden folgende Aufgabe übertragen:
    die Bearbeitung und Mittelbewirtschaftung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten, die Buchung und Abwicklung der Reisen sowie die Befugnis zum Erlass der Widerspruchsbescheide sowie zur Führung der Klageverfahren in diesen Angelegenheiten für das Landesinstitut für Präventives Handeln im Geschäftsbereich des Landtages des Saarlandes.
    Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa kann der Landtag des Saarlandes anderweitige Verfahrensregelungen treffen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
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