ArchivhDAPV SL 2023
    DE - Landesrecht Saarland

    Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst, Fachgebiet Archivdienst des Landes Vom 17. April 2023

    Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst, Fachgebiet Archivdienst des Landes Vom 17. April 2023
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst, Fachgebiet Archivdienst des Landes vom 17. April 202328.04.2023
    Eingangsformel28.04.2023
    § 1 - Geltungsbereich28.04.2023
    § 2 - Weitere Prüfungsberechtigung28.04.2023
    § 3 - Regelung zum Übergang28.04.2023
    § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.04.2023
    Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) und durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), und des § 11 Absatz 1 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), verordnet die Ministerpräsidentin im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

    § 1 Geltungsbereich

    Für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst, Fachgebiet Archivdienst des Landes, gelten die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom 1. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nachfolgend oder durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

    § 2 Weitere Prüfungsberechtigung

    In besonders begründeten Fällen können auch Archivarinnen und Archivare, die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst, Fachgebiet Archivdienst des Landes, besitzen, zur Prüferin oder zum Prüfer berufen werden, sofern sie über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.

    § 3 Regelung zum Übergang

    Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 29. September 1971 (Amtsbl. S. 650), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. März 1978 (Amtsbl. S. 274), begonnenen Ausbildungsverhältnisse werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht fortgesetzt.

    § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 29. September 1971 (Amtsbl. S. 650), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. März 1978 (Amtsbl. S. 274), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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